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  • · Fachbeitrag · Grundsicherung

    Vorläufige Leistungen können per einstweiligem Rechtsschutz geltend gemacht werden

    | Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Lehnt der Transferleistungsträger Hilfeleistungen ganz oder teilweise ab, kann sich der Hilfebedürftige hiergegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden. Das BVerfG (1.8.17, 1 BvR 1910/12, Abruf-Nr. 196517 ) entschied, dass die Sozialgerichte die Anforderungen an einen Anordnungsgrund (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGB) nicht überspannen dürfen. |

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter ging davon aus, er lebe mit einer weiteren Person in Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Es bewilligte Leistungen daher nur unter Anrechnung deren Einkommens.

     

    Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das SG das Jobcenter, dem Beschwerdeführer vorläufig die höheren Leistungen für einen Alleinstehenden einschließlich von Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Auf die Beschwerde des Jobcenters lehnte das LSG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Grund: Solange noch keine Räumungsklage erhoben sei, drohe keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Daher fehle die notwendige Eilbedürftigkeit einer Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Beschwerdeführer zog 2014 aus seiner Wohnung aus. Seine in 2012 (!) erhobene Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.