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  • · Fachbeitrag · DS-GVO und mietrechtliche Bezüge (Teil 5)

    Technische und organisatorische Maßnahmen

    von RA Norbert Eisenschmid, Berlin

    | Im Rahmen der Beitragsreihe zur DS-GVO behandelt dieser Beitrag die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Vermieter ergreifen müssen, um den Anforderungen der Verordnung zu genügen. |

    1. Integrität und Vertraulichkeit

    Art. 5 DS-GVO beschreibt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (siehe MK 18, 177 ff.). Gemäß Art. 5 DS-GVO Abs. 1f müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Das schließt ein: den Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Integrität und Vertraulichkeit). Die Schutzrichtung der Vorschrift geht in zwei Richtungen, zum einen

    • soll die unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung verhindert werden (siehe MK 18, 215 ff.) und