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  • · Fachbeitrag · Betriebskostenguthaben

    Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruchs eines Arbeitslosengeld II-Beziehers

    Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (BGH 20.6.13, IX ZR 310/12, Abruf-Nr. 132210).

     

    Sachverhalt

    Der Vollstreckungsschuldner bezieht ALG II und ist Wohnungsmieter der Beklagten. Mieten einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen überweist die Agentur für Arbeit direkt an die Beklagte. Um an das in der Betriebskostenabrechnung 08/09 ausgewiesene Guthaben (131,68 EUR) zu kommen, minderte die Agentur für Arbeit die Miete für den Folgemonat. In gleicher Weise verfuhr sie mit dem Guthaben aus der Abrechnung 09/10 (33,76 EUR). Die Klägerin erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem auch die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus Nebenkostenabrechnungen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Ihre Drittschuldnerklage (Forderung auf Zahlung der beiden Betriebskostenguthaben) ist in allen Instanzen erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung sind Einkommen des ALG II-Beziehers i.S. des § 11 SGB II (BSG NZM 13, 390). Sie führen nach § 22 Abs. 3 SGB II zur Minderung seines Anspruchs auf laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Das birgt für den Mieter die Gefahr, dass ihm ein Teil der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums entzogen wird, wenn einerseits - wie hier - die Sozialleistungen gekürzt werden und andererseits der Vollstreckungsgläubiger auf das Betriebskostenguthaben zugreift, während gleichzeitig für den Kürzungsmonat die laufende Miete in voller Höhe geschuldet ist.