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  • · Fachbeitrag · Berufungszuständigkeit

    Ansprüche aus Erwerbsverträgen über Wohnungseigentum sind keine WEG-Sachen

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Betrifft der Streitgegenstand der Klage Wohnungseigentum, beurteilt sich die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG a. F. bzw. für ab dem 1.12.20 neu anhängige Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WEG n. F. i. V. m. § 72 Abs. 2 GVG. Die Regelung ist haftungsträchtig, denn nicht jedes Verfahren, in dem Wohnungseigentum betroffen ist, ist eine Wohnungseigentumssache. Der BGH hat jetzt geklärt, ob Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum der gesetzlichen Zuständigkeitskonzentration unterliegen. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der zwei Gebäude gehören. Bereits vor der geplanten Aufteilung in Wohnungseigentum verkaufte die frühere Eigentümerin die Einheit Nr. 2, der das Sondereigentum an einem der Gebäude zugeordnet ist, an die Beklagte. Laut Kaufvertrag verpflichtete sich diese, „gegen Bauvorhaben des jeweiligen Eigentümers der Einheit Aufteilungsplan Nr. 1 keine Einwendungen zu erheben, sofern diese baurechtlich zulässig sind.“ Die anschließend errichtete Teilungserklärung regelt demgegenüber: „Soweit rechtlich möglich, hat jeder Sondereigentümer das Recht, ohne die Zustimmung der anderen Umbaumaßnahmen an ‚seinem‘ Gebäude auf seine Kosten vorzunehmen.“ Später erwarben die Kläger die Einheit Nr. 1, zu der das andere Gebäude gehört.

     

    Sie verlangen aus abgetretenem Recht der Verkäuferin, dass die Beklagte einer Änderung der Teilungserklärung zustimmt mit dem Inhalt, dass die im Kaufvertrag enthaltene Regelung vereinbart ist. Das AG gibt der Klage statt und nennt das LG Tübingen als zuständiges Berufungsgericht. Im Widerspruch hierzu soll das AG auf telefonische Nachfrage das LG Stuttgart als zuständiges Rechtsmittelgericht bezeichnet haben. Die bei dem gemäß § 72 Abs. 2 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen LG Stuttgart eingelegte Berufung der Beklagten wird ‒ nach vorherigem Hinweis ‒ als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.