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  • · Fachbeitrag · Vertragswidriger Gebrauch

    Dauernde vertragswidrige Nutzung verjährt nicht

    | Nutzt der Mieter die Mietsache vertragswidrig, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB). Der Anspruch unterliegt aber der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, beginnend mit der Zuwiderhandlung (§ 195 BGB). Laut BGH jedoch nicht bei dauerhaft vertragswidriger Nutzung. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte mietete das EG und das 1. OG. Mietbeginn war der 1.6.10. In § 2 MV steht: „Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros“. Die Beklagte nutzt das gesamte 1. OG von Anfang an zu Wohnzwecken. Einen auf den 2.5.11 datierten Nachtrag zum Mietvertrag, der ihr rückwirkend die Nutzung des 1. OG zu Wohnzwecken erlaubt hätte, unterzeichnete sie nicht. Der Kläger (Erwerber des Objekts) forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.7.16 vergeblich auf, die Nutzung zu Wohnzwecken zu unterlassen. Die Beklagte wendet Verjährung ein. Das LG Hannover (BeckRS 17, 138238) hat die Beklagte verurteilt. Berufung (OLG Celle ZMR 18, 499) und Revision bleiben erfolglos.

     

    • Leitsatz: BGH 19.12.18, XII ZR 5/18

    Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert (Abruf-Nr. 206922).