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  • · Fachbeitrag · Sicherungsanordnung

    Eine schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist kein besonderer Nachteil

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Was muss der Vermieter im Verfahren nach § 283a ZPO vortragen, um den für den Erlass der Sicherungsanordnung vorausgesetzten besonderen Nachteil glaubhaft zu machen? Mit dieser Frage musste sich nun das OLG München befassen. |

     

    Sachverhalt

    Kläger und Beklagte waren hälftig Miteigentümer eines bebauten Grundstücks, das an die Beklagte zum Betrieb eines Boardinghauses verpachtet war. Wegen Mietrückständen kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis fristgerecht und nach weiteren Zahlungsrückständen auch fristlos. Zeitgleich mit seiner Klage, das Boardinghaus herauszugeben, rückständige Miete sowie eine Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe des Anwesens an die Grundstücksgemeinschaft zu zahlen, beantragt der Kläger eine Sicherungsanordnung (§ 283a ZPO). Es bestünden hohe Erfolgsaussichten der Klage, auch sei die wirtschaftliche Bedeutung des Zahlungsausfalls immens, da eine Tilgung des für den Grundstückskauf aufgenommenen Darlehens zwar zeitweise ausgesetzt sei, dadurch aber erhebliche Zinsnachteile bestünden.

     

    Die Beklagte wendete sich gegen die alleinige Prozessführungsbefugnis des Klägers und bestreitet die Höhe der eingeklagten Forderungen. Auch einen besonderen Nachteil habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das Prozessgericht erließ ‒ zeitlich nach Herausgabe des Grundstücks ‒ eine Sicherheitsanordnung, mit der die Beklagte verpflichtet wurde, über 27.000 EUR beim AG Landshut zur Sicherheit zu hinterlegen. Ihre sofortige Beschwerde hatte Erfolg (OLG München 13.7.21,32 W 628/21, Abruf-Nr. 225624).