· Nachricht · Gewerberaummiete
Kenntnis des Erwerbers von mündlichen Nebenabreden
Der Erwerber einer vermieteten Immobilie kann sich nicht auf einen Schriftformverstoß berufen, wenn er vor Erwerb die über den schriftlichen Vertrag hinausgehende Nutzung des Mieters besichtigt und mit diesem ausdrücklich besprochen hat ( OLG Nürnberg 24.3.26, 14 W 456/26, Abruf-Nr. 254481 ).
Die Mieterin nutzte ein gewerbliches Mietobjekt auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrags. Ergänzend war mündlich vereinbart worden, dass sie statt der vertraglich vorgesehenen 14 Parkplätze deren 25 sowie ein Außenlager nutzen durfte. Der Vermieter veräußerte das Objekt an einen Erwerber. Vor dem Erwerb besichtigte dessen Geschäftsführer persönlich das Mietobjekt einschließlich der tatsächlich genutzten Außenflächen. Dabei besprachen die Geschäftsführer beider Vertragsparteien die konkrete Nutzung der Parkplätze und des Außenlagers. Nach dem Erwerb kündigte der neue Eigentümer den Mietvertrag wegen Schriftformverstoßes (§ 550 BGB) und erhob Widerklage auf Herausgabe.
Die Mieterin nahm den Erwerber ihrerseits auf Rückzahlung überzahlter Betriebskosten sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Später erkannte der Erwerber die vorgerichtlichen Anwaltskosten an. Klage und Widerklage wurden i. Ü. übereinstimmend für erledigt erklärt. Streitig blieb nur die Kostenverteilung. Das LG legte der Mieterin schließlich 92 % der Kosten auf.
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