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  • · Nachricht · Gewerberaummiete

    Digitale Belegeinsicht: keine Analogie zur Wohnraummiete

    In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse; eine analoge Anwendung scheidet aus (OLG Schleswig 18.7.25, 12 U 73/24, Abruf-Nr.  252188 ).

     

    Eine Vermieterin hatte Betriebskostenabrechnungen nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das LG Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit dem 1.1.25 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.

     

    Ohne Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des BGH (15.12.21, VIII ZR 66/20), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.

     

    Beachten Sie — Eine analoge Anwendung des § 556 Abs. 4 BGB auf die Gewerberaummiete ist denkbar. Wenn schon dem besonders schutzwürdigen Wohnraummieter die elektronische Belegeinsicht zugemutet werden darf, gilt dies erst recht für den weniger schutzbedürftigen, regelmäßig kaufmännisch erfahrenen Geschäftsraummieter. Unabhängig davon können die Parteien die digitale Vorlage vertraglich vereinbaren (§ 578 Abs. 1 BGB).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 23 | ID 50643827