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  • · Fachbeitrag · Einsturzgefahr

    Einsturzrisiko bei außergewöhnlicher Wind- und Schneelast rechtfertigt die fristlose Kündigung

    | Seit Kyrill hat die Gefahr von Frühjahrs-, Herbst- und Winterstürmen auch in Deutschland zugenommen. Diese werden zunehmend heftiger und schadensträchtiger. Haben ältere Gebäude und Lagerhallen bei ungünstigen Wind- und Schneeverhältnissen ein hohes Einsturzpotenzial, kann sich das gravierend auf den Fortbestand des Mietverhältnisses auswirken, wie der Fall des OLG Düsseldorf zeigt (16.2.16, I-10 U 202/15, Abruf-Nr. 185881 ) . |

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine 100 Jahre alte Lagerhalle mit Holzdach. Nach vorheriger Abmahnung kündigte der Beklagte das Mietverhältnis fristlos. Grund: Es bestehe die Gefahr, dass das Hallendach bei ungünstigen Wind- und/oder Schneelasten einstürzen könne. Die Klägerin verneinte eine Einsturzgefahr und widersprach der Kündigung. Der Beklagte gab das Mietobjekt am 1.11.09, nach Auffassung der Klägerin erst am 14.9.10 zurück. Das sachverständig beratene LG hat eine Gesundheitsgefährdung i. S. d. § 569 Abs. 1 BGB bejaht und die Klage auf Mietzahlung, hilfsweise Nutzungsentschädigung abgewiesen. Das OLG Düsseldorf erteilt den Hinweis, es beabsichtige die Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Daraufhin nimmt die Klägerin die Klage zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 569 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB für den Mieter vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Gemäß § 578 Abs. 2 S. 3 BGB ist § 569 Abs. 1 BGB auf ein Mietverhältnis über Räume, die keine Wohnräume sind, entsprechend anzuwenden, wenn die Räume - wie hier - (auch) zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.