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  • · Fachbeitrag · Betriebskosten

    Belegeinsichtsrecht bei Kettenbeauftragung betriebskostenrelevanter Dienstleistungen

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | § 556 Abs. 2 BGB erlaubt es dem Vermieter, Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu vereinbaren, verpflichtet ihn in diesem Fall aber, über die Vorauszahlungen nach den (nicht abdingbaren) Regularien des § 556 Abs. 3 BGB i. V. m. § 259 Abs. 1 BGB abzurechnen. Umfang und Reichweite der Kontrollrechte des Mieters sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der BGH hat nun über das Belegeinsichtsrecht des Mieters entschieden, wenn der Vermieter ein konzernverbundenes Unternehmen damit beauftragt, betriebskostenrelevante Dienstleistungen zu erbringen, das seinerseits Subunternehmer weiter beauftragt. |

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 10/16 bis 9/17 verlangen sie Einsichtnahme in die der Position Hausreinigung (108,68 EUR) zugrunde liegenden Belege. Die Beklagte beauftragte ihre Schwestergesellschaft mit der Hausreinigung. Diese setzte ihrerseits Subunternehmer ein. Nach dem Inhalt des im Laufe des Rechtsstreits vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrags mit ihrer Schwestergesellschaft muss die Beklagte dieser „sämtliche Kosten“ erstatten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Kalenderjahr entstehen. Über einen Nachtrag ist ab Januar 2017 geregelt, dass die „Schwester“ die Kosten nach einer im Anhang befindlichen Preisliste abrechnet. Die Kläger verlangen, Einsicht in die Rechnungen und Leistungsbeschreibungen aus den Vertragsverhältnissen der Schwestergesellschaft mit den von ihr weiter beauftragten Subunternehmern zu nehmen. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG die Beklagte verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg (BGH 27.10.21, VIII ZR 102/21, Abruf-Nr. 226163 und VIII ZR 114/21, Abruf-Nr. 226203).

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat den Klägern ein auf den Zeitraum bis 31.12.16 begrenztes Einsichtsrecht in Rechnungen zugesprochen, die die „unterbeauftragten“ Unternehmer der Schwestergesellschaft der Beklagten für die Hausreinigung gestellt haben, nicht aber in Leistungsverzeichnisse und Leistungsbeschreibungen aus dem Vertragsverhältnis, an dem die Beklagte nicht beteiligt ist.