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  • · Fachbeitrag · Kündigungsausschluss

    Dauerhafter Kündigungsausschluss durch Individualvereinbarung ist möglich

    | Wird das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) verletzt, hat der Beschwerdeführer große Aussicht, dass der BGH die angefochtene Entscheidung aufhebt und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverweist. So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat wesentliches Vorbringen der Mieterseite zum „Stellen“ von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vorliegen eines individualvertraglichen Kündigungsausschlusses nicht beachtet. Der BGH zeigt, worauf es bei der Auslegung ankommt (8.5.18, VIII ZR 200/17, Abruf-Nr. 201663 ). |

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind seit 8/13 Mieter einer in einem Zweifamilienhaus gelegenen Wohnung. Für den Vertrag wurde ein Formular verwendet, welches der Beklagte zu 2 von der Haus & Grund GmbH erworben und ‒ auf bestrittenen Wunsch der damaligen Vermieterin ‒ zu den Vertragsverhandlungen mitgebracht hatte. In diesem Formular heißt es unter § 2 Mietzeit Nr. 1a:

     

    • § 2 Mietzeit Nr. 1a
    • Kündigungsverzicht (maximal 4 Jahre): Das obige Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zu (maximal 4 Jahre ab Vertragsschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietvertragsparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Regelung nicht berührt.