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  • · Fachbeitrag · Betriebskosten

    Auch wenn der Wohnungsberechtigte keinen Vorschuss zahlen muss, gilt § 556 Abs. 3 BGB analog

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Mietrechtlich ist umstritten, ob § 556 Abs. 3 BGB auf die verfristete Betriebskostenabrechnung des Vermieters anzuwenden ist, wenn der Mieter keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten schuldet. Der V. Zivilsenat bejaht diese Frage erstmals für den Fall, dass der Wohnungsberechtigte zwar vereinbarungsgemäß die Betriebskosten zu tragen hat, Vorauszahlungen hierauf aber nicht vereinbart sind. Seine Argumentation lässt Rückschlüsse auf die Rechtslage im Wohnraummietrecht zu. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erwarb vom Beklagten eine Eigentumswohnung. Daran räumte sie ihm ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht ein. Der Beklagte verpflichtete sich, die auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten hinsichtlich des Vertragsgegenstands zu tragen, insbesondere die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Strom, Versicherung und Grundsteuer. Vorauszahlungen wurden nicht vereinbart. Für das Kalenderjahr 2010 erstellte die Klägerin am 22.12.14 eine Nebenkostenabrechnung. Die Nachforderungsklage scheitert in den Instanzen an § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Der BGH weist die Revision der Klägerin zurück.

     

    • Leitsatz: BGH 16.3.18, V ZR 60/17

    Ist der dinglich Wohnungsberechtigte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, gelten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind.

    (Abruf-Nr. 200954)