· Fachbeitrag · WEG
WEG werdender Wohnungseigentümer
| Ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der WEG abschließt, hat eine gesicherte Erwerbsposition erlangt, wenn ein wirksamer Erwerbsvertrag vorliegt, eine Auflassungsvormerkung eingetragen und der Besitz auf den Erwerber übergegangen ist. Er ist dann „werdender Wohnungseigentümer“ mit der Folge, dass er einerseits die Mitwirkungsrechte ausüben kann, andererseits aber die Kosten und Lasten tragen muss. |
Die Rechtsposition des werdenden Erwerbers endet nicht mit Entstehen der endgültigen WEG durch Eintragung eines anderen Erwerbers in das Grundbuch. Es schadet auch nicht, wenn der werdende Wohnungseigentümer den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der WEG erlangt.
Im Hinblick auf die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten tritt der werdende Wohnungseigentümer an die Stelle des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Veräußerers. Dieser haftet nicht gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber (BGH 11.5.12, V ZR 196/11, Abruf-Nr. 122020).