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  • 01.03.2007 | WEG: Vermietetes Wohnungseigentum

    Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Eigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen (BGH 1.12.06, V ZR 112/06, n.v., Abruf-Nr. 070200).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind Mieter einer dem Streithelfer gehörenden Eigentumswohnung. Dieser hatte ohne die erforderliche Zustimmung (§ 22 Abs. 1 WEG) einen Balkon der Wohnung zu einem Wintergarten umgebaut, Fenster durch einen Balkon ersetzt und hierdurch im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile des Hauses massiv verändert. Auf Antrag der klagenden Miteigentümerin wurde der Streithelfer rechtskräftig zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung verpflichtet. Die Klägerin beabsichtigt, die hierfür erforderlichen Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Sie hat die Beklagten in den Instanzen erfolgreich auf Duldung in Anspruch genommen. Der BGH hat deren Revision zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Wegen der inter-partes-Wirkung des gegen den Streithelfer erstrittenen Wiederherstellungstitels kann die Klägerin hieraus eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) erfolgreich nur betreiben, wenn die Beklagten als Mieter ihr gegenüber zur Duldung verpflichtet sind. Da die Beklagten dem Rückbau der (Mit-)Eigentumsbeeinträchtigung nicht freiwillig zugestimmt haben, konnte die Klägerin ihren rechtlichen Widerstand nur mit der Duldungsklage begegnen. Der BGH bejaht einen Duldungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.  

     

    Allgemein wird hinsichtlich der für einen Anspruch aus § 1004 BGB unverzichtbar erforderlichen Störereigenschaft des Inanspruchgenommenen zwischen Handlungs- und Zustandsstörer unterschieden. Handlungsstörer konnten die Beklagten nicht sein. Sie haben die baulichen Veränderungen an der von ihnen gemieteten Wohnung und damit den Eingriff in das Gemeinschaftseigentum weder selbst vorgenommen noch in irgendeiner Weise veranlasst. Die Beklagten sind jedoch Zustandsstörer.