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  • 01.01.2007 | WEG

    Trittschallschutzveränderung: Wer ist der richtige Antragsgegner?

    DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ist regelmäßig Gegenstand wohnungseigentumsrechtlicher Auseinandersetzungen. Ausgangspunkt sind meist Veränderungen am Bodenbelag einer Eigentumswohnung. Der in der darunterliegenden Wohnung wohnende Eigentümer meint, der ursprünglich gegebene Trittschallschutz sei verschlechtert worden und verlangt die Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen Zustands. Das OLG Saarbrücken (10.04.06, 5 W 253/05-76, Abruf-Nr. 063639) hat in einem solchen Fall klargestellt: Es ist sauber zu differenzieren, welche Ursache eine Verschlechterung des Trittschallschutzes hat.  

     

    • Liegt die Ursache in der Geschossdecke oder dem darauf angebrachten Estrich (beides Gemeinschaftseigentum), gilt, dass der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt wird. Diesen müssen die Eigentümer hinnehmen. Eventuelle Ansprüche wegen evtl. Bauordnungswidrigkeit sind gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten.

     

    • Liegt die Ursache entweder in dem vom oben wohnenden Eigentümer verwendeten Bodenbelag (= Sondereigentum) oder ist der Mangel durch einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum entstanden, ist Anspruchsgegner der jeweils beeinträchtigende Eigentümer. Beeinträchtigungen durch mangelhaftes Sondereigentum sind nur in den Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmen.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 18 | ID 88501