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  • 28.05.2008 | WEG

    Trittschallschutz: Nicht nur auf die DIN 4109 kommt es an

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Zuletzt in MK 08, 90, haben wir über die Rechtsprechung zu Trittschallschutzproblemen berichtet. Angesichts der Bedeutung dieser Problematik in der Praxis ergehen dahingehend ständig neue Entscheidungen, zuletzt OLG München (9.1.08, 34 Wx 114/07, Abruf-Nr. 081518). Danach gilt: Der maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht ausschließlich der DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln. Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann (siehe schon OLG München ZMR 07, 809).  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 104 | ID 119510