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  • 26.08.2008 | WEG

    Sonderhonorar für WEG-Verwalter: Bescheinigung für Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Wer seine Eigentumswohnung vermietet hat, kann Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkern regelmäßig als Werbungskosten Steuer mindernd geltend machen. Wer seine Eigentumswohnung selber nutzt, nicht. Steuerlich gesehen gehen Selbstnutzer also leer aus.  

     

    Seit 2006 gilt jedoch eine Fassung des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), wonach auch Selbstnutzer bis zu 600 EUR pro Jahr sparen können. Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nimmt, kann vom Lohnanteil der Handwerkerrechnung 20 Prozent, maximal 600 EUR pro Jahr, von seiner Einkommensteuerschuld (und nicht nur von der Bemessungsgrundlage) abziehen.  

     

    Natürlich sind einige formale Voraussetzungen zu erfüllen. Vor allem muss nachgewiesen werden, dass die Zahlung an den Handwerker unbar erfolgte. Problem: In den Fällen, in denen der Handwerker zunächst vom WEG-Verwalter stellvertretend für die Eigentümergemeinschaft beauftragt wird (z.B. wenn alle Bäder gleichzeitig renoviert werden), erfolgt i.d.R. auch eine zentrale Bezahlung der Handwerkerrechnung durch die Gemeinschaft.