Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.10.2009 | WEG

    Hausgeldansprüche: Welche Einwände kann der minderjährige Miterbe geltend machen?

    von RA Norbert Slomian, FA Miet- und WEG-Recht, Heilbronn

    1. Ob die beschränkte Minderjährigenhaftung geltend gemacht werden kann, richtet sich nach dem Datum des Eigentümerbeschlusses, nicht nach dem (anteiligen) Zeitraum der Wirtschaftsplanforderungen.  
    2. Der minderjährige Erbe kann gegen Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft die Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs.1 S. 1 BGB und den Einwand der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB erheben.  
    (LG Nürnberg-Fürth 3.9.09, 14 T 6459/09 WEG, Abruf-Nr. 093437)

     

    Sachverhalt

    Der im September 87 Geborene ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, der im streitgegenständlichen Objekt vier Wohnungseigentumseinheiten gehören. In der Eigentümerversammlung vom 24.10.06 wurde die Jahresabrechnung für die Zeit vom 1.7.05 bis 30.6.06 beschlossen.  

     

    Praxishinweis

    Der Erbengemeinschaft steht die Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs.1 S.1 BGB zu. Ihr obliegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für die Dürftigkeit des Nachlasses. Sie ist durch eine Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses zu erbringen. Die Dürftigkeitseinrede setzt nicht zwingend eine Überschuldung des Nachlasses voraus. Die fehlende Möglichkeit der sinnvollen Nachlassverwertung ist ausreichend (BGH NJW 83, 1485). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede abzustellen. Das LG sieht in der Zwangsversteigerung eine sinnvolle Verwertung. Der Einwand der beschränkten Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) ist möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Einwand ist jedoch die Beschlussfassung über die Zahlungspflicht. Der Schuldner war im September 05 volljährig geworden. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war er damit bereits volljährig. Eine Anwendung des § 1629a BGB scheidet daher bereits tatbestandlich aus.  

     

    Da dem Beschluss über die Jahresabrechnung konstitutive Wirkung hinsichtlich der Abrechnungsspitze und verstärkende Wirkung hinsichtlich der Wirtschaftsplanforderungen zukommt, ist der Gesamtbetrag (Abrechnungsspitze und nicht geleistete Wirtschaftsplanzahlungen) von der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung nach Eintritt der Volljährigkeit maßgebend, auch für die Monate, in denen die Wirtschaftsplanforderungen noch in den Zeitraum der Minderjährigkeit fielen. Der Schuldner muss zur Vermeidung seiner Haftung zusätzlich die Auseinandersetzung des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit verlangen (§ 1629a Abs.4 BGB), da sonst die Verbindlichkeit als nach Eintritt der Volljährigkeit gesetzlich vermutet wird. Dies wäre bei Ansprüchen allein aus Wirtschaftsplanforderungen zu beachten.