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  • 01.02.2005 | WEG

    Entfernung von Fassadengrün = bauliche Veränderung

    Eine Maßnahme, wonach das an der Rückseite des Hauses vorhandene Fassadengrün entfernt und künftig die Entstehung jeden Fassadengrüns unterbunden werden soll, hat eine bauliche Veränderung zum Inhalt und kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (OLG Düsseldorf 17.12.04, I-3 Wx 298/04, n.v., Abruf-Nr. 050098).

     

    Sachverhalt

    Die Eigentümergemeinschaft beschloss mit Stimmenmehrheit zu Lasten der Instandhaltungsrücklage Sanierung und einfarbige Gestaltung der Fassade. Ebenso beschloss sie, den wilden Wein an der Fassade zu entfernen und künftig jede Entstehung von Fassadengrün zu unterbinden. Die Frage war, ob es sich bei den beschlossenen Maßnahmen um solche der Instandhaltung oder -setzung oder um eine bauliche Veränderung handelte. Nur im ersten Fall war eine Entscheidung mittels Stimmenmehrheit zulässig.  

     

    Praxishinweis

    Das OLG differenziert wie folgt: Sanierung und Gestaltung stellen noch keine bauliche Veränderung dar, selbst wenn sie mit einer Verschönerung der Fassade einhergehen. Eine bauliche Veränderung ist aber bei der Entfernung von Fassadengrün und entsprechenden Schutzmaßnahmen zu bejahen. Grund: Die Ästhetik der Fassade wird nachhaltig verändert. Die Dauerhaftigkeit der Bepflanzung oder eine vormalige Fassadenbegrünung sind unerheblich.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 28 | ID 88508