Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.04.2008 | WEG

    DIN 4109: Dauerbrenner Trittschallschutz

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Viele Wohnungseigentumsanlagen kommen „in die Jahre“. Konsequenterweise sind Sanierungen an der Tagesordnung. Saniert werden auch die Böden der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten. Dies führt oft dazu, dass unten wohnende Eigentümer – oder deren Mieter – Geräuschbelästigungen monieren, die vor Durchführung der Sanierungsarbeiten nicht gegeben waren. Kommt es zum Rechtsstreit, ist die Frage entscheidungserheblich, ob die einschlägige Norm – DIN 4109 – eingehalten wurde. Die Faustformel lautet: Wurde DIN 4109 eingehalten, liegt keine Beeinträchtigung vor, die die Grenzen des § 14 WEG überschreitet. Nachstehend ein Überblick über den dahingehenden aktuellen Stand der Rechtsprechung.  

     

    Checkliste: Die wichtigsten Entscheidungen zum Trittschallschutz

    Problem  

    Entscheidungen  

    Fundstelle  

    Beseitigungs-  

    verpflichtung  

    Führt eine Veränderung des Bodenbelags durch einen Wohnungseigentümer zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus, so ist der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung als Störer verpflichtet, die Einwirkungen zu beseitigen. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Dämmmaßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.  

    Schleswig-Holsteinisches OLG 8.8.07, 2 W 33/07 

    DIN-Normen, anwendbare  

    Welche Geräuschbeeinträchtigungen bei der Benutzung der Bad- und Toiletteninstallation in einer benachbarten (Eigentums-) Wohnung hinzunehmen sind, ist unter Heranziehung der einschlägigen DIN-Normen zu entscheiden. Werden Jahrzehnte nach Errichtung eines Bauwerks Bad und Toilette einer Wohnung erneuert, ist für die Frage, welche bei dem Gebrauch der Installation ausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen in einer Nachbarwohnung hinzunehmen sind, die DIN-Norm maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gilt.  

    BayObLG  

    18.11.99,  

    2Z BR 77/99,  

    ZMR 00, 311  

    Stand der Technik  

    Als ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage kann grundsätzlich auch die Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel begehrt werden. „Stand der Technik“ im Schallschutz war 1978 nicht mehr die Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109 (1962) an den einfachen Schallschutz, sondern der Anforderungen der DIN 4109 (1962) an den „erhöhten Schallschutz“. Welche Maßnahme mit welchem Aufwand und mit der Folge der Erreichung welchen Dämmniveaus konkret begehrt werden kann, hängt davon ab, wie sich in vergleichbarer Situation ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Alleineigentümer nach einer Kosten-Nutzen-Analyse verhalten würde.  

    Schleswig-Holsteinisches OLG 5.8.03, 2 W 144/02, ZMR 03, 877  

    Trittschallbelästigung, Beseitigungsverpflichtung  

    Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus (§ 14 Nr. 1 WEG), so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.  

    OLG Düsseldorf 4.7.01, 3 Wx 120/01, ZMR 02, 70  

    Trittschall-isolierung, Sondereigentumsfähigkeit, Kostentragung  

    Geschossdecken einschließlich der aufgebrachten oder aufzubringenden Isolierschichten gegen Feuchtigkeit und Trittschall sind nicht sondereigentumsfähig. Bezeichnet dennoch die Teilungserklärung die Isolierschichten als Sondereigentum und legt sie dem jeweiligen Wohnungseigentümer die Instandsetzungspflicht für alle in seinem Sondereigentum stehenden Einrichtungen auf, so ist eine Umdeutung der Teilungserklärung in Betracht zu ziehen. Diese Umdeutung kann ergeben, dass anstelle des fehlgeschlagenen Erwerbs von Sondereigentum an den Isolierschichten der Wohnungseigentümer jedenfalls die Instandsetzungskosten zu übernehmen hat.  

    OLG Hamm 13.8.96, 15 W 115/96, ZMR 97, 194  

    Trittschallmatte, Kostentragung  

    Die notwendige Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus einer im Erdgeschoss befindlichen – nicht unterkellerten – Gewerbeeinheit, in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche Eigentum mit der Folge der anteiligen Kostenlast aller Miteigentümer, da die zum Fußbodenaufbau gehörende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.  

    OLG Düsseldorf 7.6.99, 

    3 Wx 131/99,  

    ZMR 99, 727  

    Trittschallschutz, Beeinträchtigung  

    Die Einhaltung der DIN-Normen für den Schallschutz im Hochbau schließt regelmäßig eine auf Lärmbelästigung gestützte erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG durch eine bauliche Veränderung aus.  

    OLG Frankfurt 27.3.06,  

    20 W 204/03  

    Trittschallschutz, mangelhafter – Nutzungsunterlassung  

    Wies eine Geschossdecke in einem Gebäude bereits vor dessen Teilung in Wohnungseigentum bauordnungswidrig nicht den der DIN 4109 entsprechenden Schallschutz auf, kann der Eigentümer der Wohnung unter dieser Geschossdecke nicht vom Eigentümer der oberen Wohnung verlangen, dass er die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken solange unterlässt, bis er eine ordnungsgemäße Schalldämmung veranlasst hat. Er kann sich wegen des mangelhaften Schallschutzes nur an den Veräußerer oder an die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt halten.  

    OLG Köln  

    18. 5.01,  

    16 Wx 68/01,  

    ZMR 02, 78  

    Trittschallschutz, maßgebende DIN  

    Ob ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Danach richtet es sich auch, ob bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen erfüllt sein müssen oder ob auf die jeweiligen Normen zur Zeit der Veräußerung abzustellen ist.  

    OLG München 9.5.05, 

    32 Wx 030/05, ZMR 05, 650  

    Trittschallschutz-Rechtsprechung/Anwendung auf Installationsgeräusche  

    Ob bei den Schallschutz verändernden Umbauten ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die für Verschlechterungen des Trittschallschutzes entwickelte Rechtsprechung (OLG München ZMR 05, 650) lässt sich auch auf den Schutz vor Installationsgeräuschen übertragen, deren Veränderung durch nachträgliche Verlegearbeiten eines Eigentümers bewirkt wurden.  

    OLG Köln  

    10.4.06,  

    34 Wx 021/06, ZMR 06, 644  

    Trittschallschutz, Umstände des Einzelfalls  

    Der maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht ausschließlich der einschlägigen DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln.  

    OLG München 25.6.07, 

    34 Wx 020/07, ZMR 07, 809  

    Trittschallschutz, Verringerung  

    Ersetzt ein Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondereigentums einen vorhandenen Bodenbelag durch Fliesen, so haftet er nach § 14 Nr. 1 WEG nur für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes.  

    OLG Hamm 15.3.01, 

    15 W 39/01,  

    ZMR 01, 843  

    Trittschallwert, maßgebender  

    Ein Wohnungseigentümer, der den Bodenbelag seiner Wohnung austauscht und dadurch die Lärmbelästigung benachbarter Wohnungen erhöht, ist jedenfalls nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die den – den vor dem Austausch vorhandenen Trittschallwert unterschreiten-den – Normwert erreichen lassen.  

    Saarländisches OLG  

    ZMR 06, 803  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 90 | ID 118807