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  • 01.03.2006 | Vollstreckungspraxis

    BGH erleichtert Durchsetzung der Räumung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Der Gläubiger kann die Vollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2bis 4 ZPO nicht vorzunehmen (BGH 17.11.05, I ZB 45/05, WuM 06, 50, Abruf-Nr. 060163).

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerinnen S. wurden verurteilt, die gemietete Wohnung zu räumen und geräumt an Gläubiger G. herauszugeben. G. beschränkte den Vollstreckungsauftrag auf eine Herausgabe der Wohnung. Er wies den Gerichtsvollzieher X. darauf hin, dass er an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen der S. ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht habe und dem Abtransport der Sachen widerspreche. Die Ausführung dieses Auftrags machte X. von der Zahlung eines Vorschusses für die Vollstreckungskosten abhängig, die nach seiner Ansicht auch die Kosten für den erforderlichen Abtransport der Gegenstände umfassten, die wegen der Unpfändbarkeit nicht dem Vermieterpfandrecht unterlägen. Erinnerung und sofortige Beschwerde des G. blieben erfolglos. Auf seine Rechtsbeschwerde hat der BGH den X. angewiesen, die Herausgabevollstreckung nicht von der Zahlung des Kostenvorschusses abhängig zu machen.  

     

    Praxishinweis

    Die Räumung wird durchgeführt, indem der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz der im Vollstreckungstitel bezeichneten Wohnung setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist (§ 885 Abs. 1 ZPO). Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden vom Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder einer der in § 885 Abs. 2 ZPO aufgeführten Personen übergeben. Sind weder Schuldner noch andere Berechtigte anwesend, muss der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal schaffen oder anderweitig in Verwahrung nehmen (§ 885 Abs. 3 ZPO). Nachteil für Vermieter: Die Transport- und Einlagerungskosten fallen zwar nach § 788 Abs. 1 ZPO dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem vollstreckbaren Anspruch beizutreiben. Neben dem Schuldner haftet der Gläubiger aber für die Vollstreckungskosten als Gesamtschuldner (§ 13 GVKostG). Er ist als Auftraggeber – soweit ihm nicht PKH bewilligt ist – gemäß § 4 GVKostG zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt.  

     

    Von der Möglichkeit, die Durchführung des Auftrags von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen (§ 4 Abs. 1 S. 2 GVKostG), wird meist Gebrauch gemacht. Wer es als Mieter auf eine Zwangsräumung ankommen lässt, ist meist auch zahlungsunfähig. Viele Vermieter versuchen, den für sie oft existenzbedrohenden Kostenvorschuss – hier 3.000. EUR – zu umgehen, indem sie die Vollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken und ein Vermieterpfandrecht an allen Sachen des Schuldners geltend machen, d.h. auch an solchen, die nach § 811 ZPO unpfändbar sind („Berliner Modell“). Ob dies zulässig ist, ist umstritten.