26.03.2009 | Vollstreckung
So pfänden Sie Mietforderungen effektiv und sicher
von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Gelsenkirchen
In MK 09, 14, haben wir dargestellt, wie eine wirkungsvolle Vollstreckungsandrohung im Vorfeld der Zwangsvollstreckung Zeit und Kosten sparen kann. Lesen Sie hier, wie die titulierten rückständigen Mietforderungen zügig beigetrieben werden können, falls die Vollstreckungsandrohung nicht zum Ziel geführt hat.
Kontenpfändung
Die Pfändung von Bank- und Geschäftskonten führt meist am schnellsten zu einem Erfolg und sollte daher vorrangig betrieben werden. Sie zeigt darüber hinaus besondere Wirkung, wenn es sich um Geschäftskonten handelt und die Bank als Drittschuldner die Pfändung aufmerksam registriert. Aus diesem Grund ist der Schuldner oft bereit, die Angelegenheit schnell aus der Welt zu schaffen, um die Pfändung zu beseitigen.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gelten auch bei der Kontenpfändung. Das heißt: Der Titel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt sein. Damit kann der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) beantragt werden. Zuständig ist das AG als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO).
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