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  • 25.06.2008 | Verkehrssicherungspflicht

    Ansprüche des Mieters, wenn der Vermieter die Streupflicht an einen Dritten delegiert

    1. Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrags einbezogen sein.  
    2. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht wirksam zustande gekommen ist. (BGH 22.1.08, VI ZR 126/07, Abruf-Nr. 080720).  

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt Schadenersatz für die Folgen eines durch Eisglätte verursachten Sturzes. Sie war beim Verlassen des von ihr bewohnten Hauses gestürzt, weil trotz Schnee- und Eisglätte der Eingangsbereich nicht hinreichend bestreut war. Sie zog sich erhebliche Verletzungen zu. Die Gemeinde hat die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Hauseigentümer übertragen. Der Eigentümer des Wohngrundstücks hat seinerseits die Beklagte mit der Erfüllung dieser Pflichten betraut. Die nach § 6 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin vorgeschriebene Übertragungsanzeige an die Stadt Berlin unterblieb. Die Klage hatte in den Instanzen keinen Erfolg. Der BGH hat die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Wer auf einem Grundstück als Eigentümer/Vermieter den Verkehr für Mieter und Dritte eröffnet, muss die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen dafür treffen, dass diese keinen Schaden durch Gefahrenquellen erleiden (BGH ZMR 90, 139; eingehend Fischer-Dieskau/Franke, Wohnungsbaurecht, § 535 BGB, Anm. 34, 35). Hierzu zählt vor allem die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Zugänge und Zuwege des Hauses unabhängig von der Witterung gefahrlos begehbar sind. In diesem Sinn ist die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte eine dem Schutz des Mieters dienende Aufgabe des Vermieters (BGH VersR 68, 1161). Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, haftet der Vermieter für den seinem Mieter hierdurch eingetretenen Schaden nach § 280 Abs. 1, § 249, § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB.  

     

    Verkehrssicherungspflichten müssen aber nicht persönlich erfüllt werden. Sie können mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich.