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  • 01.03.2007 | Untermiete

    Fragerecht des gewerblichen Vermieters gestärkt

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Sucht der gewerbliche Mieter um die Erlaubnis zur Untervermietung nach, kann der Vermieter jedenfalls bei vereinbarter Betriebspflicht auch Auskunft über die wirtschaftliche Situation des potenziellen Untermieters verlangen (BGH 15.11.06, XII ZR 92/04, Abruf-Nr. 070547).

     

    Sachverhalt

    Der befristete Mietvertrag über eine Gewerbefläche in einem Einkaufszentrum mit vereinbarter Betriebspflicht enthielt die Berechtigung der beklagten Mieterin, das Mietobjekt nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Klägerin unterzuvermieten. Auf Anfrage der Beklagten nach Zustimmung zur Untervermietung an einen „Sonderpostenhändler für asiatische Lebensmittel und Geschenkartikel“ erbat die Klägerin folgende Angaben: „Person des Untermieters, Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Bonität, Mietbedingungen, insbesondere die Miethöhe im Untermietverhältnis...“ Die Beklagte lehnte eine Auskunft bis auf den Namen des Untermieters ab. Daraufhin verweigerte die Klägerin die Zustimmung. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis deswegen außerordentlich und stellte ihre Mietzahlung ein. Auf Revision der Beklagten gegen das der Mietzinsklage stattgebende OLG-Urteil (NZM 04, 461) hat der BGH die Sache zurückverwiesen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist für Betreiber von Einkaufszentren und ihre Mieter von erheblicher Bedeutung. Der BGH klärt erstmals den Umfang der Auskunft, die der gewerbliche Vermieter bei vereinbarter Betriebspflicht vom Mieter verlangen kann, wenn dieser um Erlaubnis zur Untervermietung nachsucht.  

     

    Der Mieter ist gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 BGB ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache Dritten zu überlassen. Das heißt: