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  • 01.06.2007 | Überschwemmung

    Wer haftet für Schäden infolge Kanalbauarbeiten?

    Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich- rechtliches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuldverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen (BGH 14.12.06, III ZR 303/05, Abruf-Nr. 070292).

     

    Praxishinweis

    Kommt es infolge Kanalbauarbeiten zu einem Rohrbruch und so zur Überschwemmung auf dem angrenzenden, vermieteten Grundstück, fragt sich, von wem der Mieter Schadenersatz verlangen kann. Ein Gewährleistungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 536a Abs. 1 BGB scheitert i.d.R. daran, dass es sich nicht um einen anfänglichen Mangel der Mietsache handelt. Deliktische Ansprüche gegen den Tiefbauunternehmer sind schon wegen Insolvenz oft nicht durchsetzbar. Es verbleibt dem Mieter jedoch – neben etwaiger Haftung aus Amtspflichtverletzung (BGHZ 61, 7; 63, 167; BGH NJW 74, 1816) – ein Haftungsanspruch gegen die Gemeinde aufgrund öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses. Dies ist geeignet, eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde nach §§ 275 ff. BGB einschl. der Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zu begründen (BGHZ 54, 299; 109, 8; 115, 141; 166, 268). Die Gemeinde steht zu einzelnen Anschlussnehmern der gemeindlichen Abwasserkanalisation in einem auf Dauer angelegten Leistungsverhältnis. Daher haftet sie vertragsähnlich nicht nur für die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung ihres Kanalnetzes (BGH NJW 77, 197; VersR 83, 588; NJW 84, 615). Sie ist infolge des zwischen ihr und den Anschlussnehmern bestehenden Leistungs- und Benutzungsverhältnisses zugleich verpflichtet, diese vor Schäden zu bewahren, die ihnen aus anderen Gründen durch den Betrieb der Abwasseranlage entstehen können.  

     

    Folge: Die Gemeinde trifft – neben ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht – aufgrund der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung nach § 242 BGB die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung gefährden oder beeinträchtigen kann. Im Rahmen dieser Schutz- und Obhutspflichten muss sie auch für die von ihr beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen einstehen.  

     

    Ebenso wie im U-Bahn-Fall (BGH VersR 78, 38) bezieht der BGH in den Schutzbereich eines solchen Schuldverhältnisses wegen gleicher Leistungsnähe und entsprechend objektiver Schutzbedürftigkeit auch den Mieter des Grundstücks oder einzelner angeschlossener Räume ein. Wichtig: Für die Anwendbarkeit des § 278 BGB kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde den Tiefbauunternehmer gerade zu Werkleistungen an ihrem Kanalnetz eingesetzt hatte. Es genügt, wenn sich die Gemeinde seiner zur Erfüllung ihrer übrigen Schutz- und Obhutspflichten im Rahmen anderer Bauarbeiten, von denen Beeinträchtigungen des Rohrleitungssystems ausgehen können, bedient. Diese trifft auch die Beweislast für mangelnden Ursachenzusammenhang.