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  • 23.08.2010 | Schonfrist

    Miete wird mit Beginn und nicht erst mit Ablauf des Tages fällig

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Zur Auslegung und Berechnung der Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (BGH 21.4.10, VIII ZR 6/09 Abruf-Nr. 101792).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte hatte eine Wohnung der Klägerin gemietet und den Beklagten, ihren Lebensgefährten, in die Wohnung aufgenommen. Die Miete war spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zu entrichten. Am 15.11.06 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten fristlos wegen Zahlungsverzugs. Diese zahlte den Rückstand am Freitag, den 5.12.06. Vor Fälligkeit der Januar-Miete wurde der Klägerin am 3.1.07 - ohne Tilgungsbestimmung - eine weitere Miete nebst 2,50 EUR Mahngebühren gutgeschrieben. Am 11.5.07 kündigte die Klägerin erneut fristlos gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Nach Zustellung der Räumungsklage (30.6.07) zahlte die Beklagte am 4.7.07 den der Kündigung zugrunde liegenden Mietrückstand. Das LG Berlin (GE 09, 198) hat der im Berufungsverfahren gegen den Beklagten erweiterten Räumungsklage hinsichtlich beider Beklagter stattgegeben.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Revision des Beklagten hat aus materiellen Gründen keinen Erfolg. Der Beklagte ist gemäß § 546 Abs. 2 BGB zur Rückgabe der von der Beklagten gemieteten Wohnung verpflichtet. Das zwischen der Klägerin und der Beklagten begründete Mietverhältnis ist durch die auf Mietrückstände gestützte fristlose Kündigung vom 11.5.07 beendet worden.  

     

    Die Kündigung vom 11.5.07 ist nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam geworden. Grund: Diese Schutzvorschrift greift vorliegend zugunsten des Mieters nicht ein.