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  • 01.07.2006 | Schönheitsreparaturen

    Summierungseffekt auch bei Zusammentreffen von Formular- und Individualklausel möglich

    Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier – jeweils für sich genommen – unbedenklicher Klauseln kann auch vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (BGH 5.4.06, VIII ZR 163/05, n.v., Abruf-Nr. 061504).

     

    Sachverhalt

    Der Wohnungsmietvertrag enthält u.a. folgende Klauseln:  

     

    Die streitgegenständlichen Klauseln nach BGH 5.4.06, VIII ZR 163/05

    § 8 Nr. 2 (Formularklausel): Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen ... auszuführen bzw. ausführen zu lassen ... Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper ... Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen ... spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten ... spätestens nach sieben Jahren zu tätigen.  

     

    § 12 (Individualregelung, wörtlich wiedergegeben): „Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber zu verlassen. Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die Decken „wände“ zu streichen.  

     

    Ein gemeinsam unterschriebenes „Abnahmeprotokoll“, in dem die Renovierungsarbeiten im Einzelnen bezeichnet sind, endet mit dem Satz: „Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung ordnungsgemäß und mangelfrei an den Vermieter zu übergeben.“ Der beklagte Mieter führte keine Renovierung durch. Das LG hat die Schadenersatzklage der Vermieterin abgewiesen. Ihre Revision hatte keinen Erfolg.  

     

    Praxishinweis