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  • 20.01.2011 | Schönheitsreparaturen

    Fachhandwerkerklauseln auch in gewerblichen Mietverträgen unwirksam

    von RA Holger Glaser, Nordkirchen

    Die formularmäßige Klausel in einem Gaststättenpachtvertrag „Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert“, ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam (OLG Düsseldorf 9.12.10, I-10 U 66/10, Abruf-Nr. 110173; Fortführung von BGH MK 10, 170, Abruf-Nr. 102395).

     

    Sachverhalt

    Der Gaststättenpachtvertrag enthält die im LS. genannte Klausel. Das LG hat den Beklagten u.a. wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen zum Schadenersatz verurteilt. Seine Berufung hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bestimmungen in AGB sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.  

     

    Das ist hier der Fall. Unter Bezug auf diese gesetzliche Regelung hat der BGH (a.a.O.) nach Verkündung des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine AGB in einem Wohnraummietvertrag, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“, den Mieter unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist, wenn sie bei kundenfeindlichster Auslegung dem Mieter dadurch die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung nimmt, dass sie als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann.