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  • 23.08.2010 | Rückgabeanspruch

    Trotz rechtskräftigem Räumungsurteil gegen den Mieter: Dritter kann Rechtsmittel einlegen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Die Rechtskraft der gegen den Mieter ergangenen Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB hat hinsichtlich der Frage der Beendigung des Mietverhältnisses keine Bindungswirkung für eine nachfolgende Entscheidung über den gegen den Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB (BGH 21.4.10, VIII ZR 6/09 Abruf-Nr. 101792).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte hatte eine Wohnung der Klägerin gemietet und den Beklagten, ihren Lebensgefährten, in die Wohnung aufgenommen. Das LG Berlin (GE 09, 198) hat der im Berufungsverfahren gegen den Beklagten erweiterten Räumungsklage hinsichtlich beider Beklagter stattgegeben. Gegen das rechtskräftige Räumungsurteil des LG hat - materiell erfolglos - nur der Beklagte Revision eingelegt.  

     

    Praxishinweis

    Der Beklagte hat sich darauf berufen, das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht beendet. An diesem Einwand ist er nicht durch das rechtskräftige Räumungsurteil gegen die Beklagte gehindert. Grund: Die Rechtskraft der gegen den Mieter ergangenen Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB hat hinsichtlich der Frage der Beendigung des Mietverhältnisses keine Bindungswirkung für eine nachfolgende Entscheidung über den gegen den Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB (BGH MK 06, 217, Abruf-Nr. 062434).  

     

    Dieser Auffassung schließt sich der VIII. Zivilsenat ohne eigene Begründung an. Das heißt: Der Dritte kann sich im Rechtsmittelrechtszug auch dann auf die fehlende Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Mieter berufen, wenn er gemeinsam mit dem Mieter auf Räumung verklagt worden ist und der Mieter das Räumungsurteil - wie hier - rechtskräftig werden lässt.