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  • 01.01.2005 | Rechtsprechungsübersicht

    ABC der Streitwerte im Mietrecht

    von RiLG a.D. Jochen Barthelmess, Stuttgart; Ergänzungen zu GKG n.F. und RVG von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    Die Fortsetzung der in MK 04, 102, begonnenen Rechtsprechungsübersicht erfasst die Stichworte „Teilleistungen“ bis „Unterlassung“. Die Vorschriften des RVG und des GKG n.F. sind bereits ausgewiesen.  

     

     

    Rechtsprechungsübersicht: ABC der Streitwerte im Mietrecht
    • Teilleistungen
    Wird nach im Rechtsstreit erbrachten Teilzahlungen beantragt „Zahlung abzüglich geleisteter ...EUR“, berechnet sich der Streitwert ab dann nur noch nach dem Differenzbetrag (OLG Celle KoRsp ZPO § 3 Nr. 800 m. Anm. Schneider).

     

    GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO
    RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

     

    • Telekommunikationsanlage:
    Für die Klage des Mieters auf Zustimmung zur Anbringung einer Telekommunikationsanlage gemäß § 535 Abs. 1 BGB und seine Klage auf Duldung der Installation einer solchen Anlage ist das Interesse des Mieters am Empfang zusätzlicher Programme maßgebend (Schmittmann, JurBüro 95, 509: optische Beeinträchtigung zu schätzen mit 500 EUR; ebenso bei Streit um Anbringung bzw. Entfernung: LG Bremen WuM 00, 364; LG Hamburg WuM 91, 359).

     

    Bei der Klage des Vermieters auf Beseitigung der vom Mieter angebrachten Parabolantenne bestimmt sich der Streitwert nach den Kosten einer sachgemäßen Beseitigung (LG München I WuM 93, 745; LG Bonn WuM 93, 468; LG Kiel WuM 96, 632: sofern keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile für den Vermieter vorliegen; LG Wuppertal WuM 97, 324: ca. 1.000 EUR; LG Frankfurt ZMR 02, 758 differenziert: a) für optische Beeinträchtigung nach Schmittmann, a.a.O., geschätzt 500 EUR zuzüglich b) Kosten der Beseitigung und Neuanbringung an anderem Ort (hier: 750 EUR), jedoch nur zur Hälfte, da der Vermieter allein ein Interesse an der Beseitigung des jetzigen Anbringungsplatzes, nicht aber an der anderweitigen Neuanbringung hat.

     

    Bei Beseitigung der ästhetischen Beeinträchtigung bei bestandskräftigem Wohnungseigentümerbeschluss beträgt der Geschäftswert 5.000 DM (LG Bremen WuM 97, 70).

     

    Nach LG Wuppertal WuM 97, 324, kann die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer des verurteilten Vermieters höher sein als der sich nach dem Interesse des Mieters bestimmende erstinstanzliche Streitwert, da das Interesse des Vermieters, eine Eigentumsbeeinträchtigung (im Hinblick auf seine Substanz, seine künftige Gefährdung und sein Erscheinungsbild) zu verhindern, selbstständig und nach den erörterten Kriterien anders zu bewerten ist als das Interesse des Mieters, einen Eingriff in fremdes Eigentum vornehmen zu dürfen (BGH NJW 94, 735). Die ideelle Beschwer der Verurteilung zur Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne ohne deren wirtschaftliche Folgen wird auf ca. 500 EUR geschätzt (LG Bremen WuM 00, 364).

     

    GKG n.F.und RVG: wie „Teilleistungen“

     

    • Tierhaltung
    Bei Klagen auf Unterlassung der Tierhaltung ist der Streitwert nach § 3 ZPO zu schätzen. Es kommt auf die gedachte Zusatzabnutzung an (LG Hamburg WuM 86, 232), bzw. das Interesse des Vermieters an der Vermeidung möglicher Beschädigungen der Mietsache und der Vermeidung denkbarer Belästigungen anderer Mieter (LG München I NZM 02, 820: hier: 410 EUR), wobei Mieterinteressen mitzuberücksichtigen sind (LG Hamburg WuM 89, 10; LG Berlin NZM 01, 41). Entscheidend ist das Maß der Störungsbeseitigung und nicht der Wert des Tieres (LG Hannover WuM 89, 567). Es sind folgende Streitwerte festgesetzt worden für:

     

    Hunde: LG Berlin NZM 01, 41: 300 EUR (Streit um Berechtigung nicht gewerblicher Hundehaltung); LG Hamburg WuM 89, 10, und LG München I WuM 92, 495: 500 EUR; ebenso für Zwergschnautzer je Instanz (LG Würzburg WuM 88, 157); LG Hannover WuM 89, 567, und LG Mannheim ZMR 92, 546: 600 EUR; LG Wiesbaden WuM 94, 486; LG Hamburg WuM 96, 532; LG Braunschweig WuM 96, 291; LG Kassel WuM 98, 296: 1.000 EUR; LG München I (31. ZK) NZM 02, 738: 1.500 EUR; LG Kiel WuM 98, 574: Entfernung eines Hundes und einer Katze 360 EUR – unter Berücksichtigung der durch die Tierhaltung entstandenen fiktiven Abnutzungskosten an der Wohnung; AG Rüsselsheim ZMR 87, 344: monatlicher Aufschlag von ca. 12,50 bis 17,50 EUR; Schneider, Anm. zu LG Darmstadt KoRsp GKG § 16 Nr. 80: 1/3 der Jahresmiete.

     

    Katzen: AG Bonn WuM 90, 197: 350 EUR; LG Hamburg WuM 93, 469: 500 EUR; LG Hamburg ZMR 92, 506: 750 EUR; LG Berlin NZM 01, 41: zwei Katzen: 400 EUR.

     

    Nicht zu berücksichtigen ist ein besonderes Affektionsinteresse des Mieters (LG Hamburg WuM 93, 469; LG Braunschweig WuM 96, 291; LG Kiel WuM 99, 586; LG München I NZM 02, 820; a.A. LG Wiesbaden WuM 94, 486; LG Kassel WuM 98, 296) oder eine generalpräventive Bedeutung des Tierhalteverbots (LG München I, a.a.O.). Die „therapeutische Notwendigkeit“ der Tierhaltung wirkt nicht werterhöhend (LG Berlin NZM 01, 41). Bei einem Musterprozess wegen des Verbots ist der konkrete Streitwert maßgebend (LG München I WuM 92, 495). Bei der Klage auf Erlaubniserteilung zur Tierhaltung ist ein ideelles Interesse des jeweiligen Klägers an der Tierhaltung bzw. generalpräventive Bedeutung eines Verbots für den Vermieter maßgebend, nicht der Wert des Tieres (LG Hannover WuM 89, 567; LG Darmstadt WuM 92, 117; LG Kassel WuM 98, 296).

     

    GKG n.F. und RVG: wie „Teilleistungen“

     

    • Unterlassung
    Bei Klagen auf Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 541 BGB ist die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung wertbestimmend, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll (OLG Celle JurBüro 74, 1434). Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten erfolgt die Wertfestsetzung nach gerichtlichem Ermessen gemäß den Umständen des Einzelfalls (§ 12 Abs. 2 S. 1 GKG a.F.). Beim Zusammentreffen von vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Unterlassungsansprüchen in einer Klage ist bei Herleitung des einen aus dem anderen nur der höhere Wert maßgebend (§ 12 Abs. 3 GKG a.F.), sonst ist zusammenzurechnen. Bei Zurücktreten eines der beiden Interessen ist nur das überwiegende Interesse zu beziffern (OLG München JurBüro 72, 534; Schneider JurBüro 65, 590). Bei einer Klage auf Unterlassung unzulässigen Verhaltens gemäß §§ 823, 1004 BGB analog – hier: Lagerung von Gegenständen in Treppenhaus und Keller – bemisst sich der Streitwert nach 3,5fachem Jahresbetrag des Mietwerts der in Anspruch genommenen Fläche (LG Mannheim WuM 99, 224).

     

    • GKG n.F.: § 48 Abs. 2 S. 1 soweit § 12 Abs. 2 S. 1 GKG a.F.; § 48 Abs. 4 soweit § 12 Abs. 3 GKG a.F.

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 11 | ID 88476