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  • 01.03.2006 | Rechtsanwaltsvergütung

    Räumungsklage gegen mehrere Mieter betrifft gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO. In diesem Fall erhöht sich die Prozessgebühr des Rechtsanwalts für jeden Mitmieter um 3/10 (BGH 5.10.05, VIII ZB 52/04, NZM 05, 942, Abruf-Nr. 053233).

     

    Praxishinweis

    Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG hier noch anzuwenden war, erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber – hier beklagte Eheleute – tätig ist, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, erhöht sich nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. Kernpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, wenn der Anwalt mehrere Mieter gegen eine Klage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung vertritt. Der BGH bejaht diese Frage.  

     

    Für den Anwendungsbereich des RVG (§ 7 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) ergibt sich gebührenrechtlich keine Änderung. Ist einer der beklagten Mieter – wie hier – bei der Erteilung des Auftrags an seinen Anwalt ggf.schon geschäftsunfähig gewesen, stehen dem Prozessbevollmächtigten die üblichen Gebühren aus dem Gesichtspunkt der GoA und der ungerechtfertigten Bereicherung zu.  

     

    Im Streitfall hatte die klagende Vermieterin beantragt, die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB zu verurteilen. Dieser Anspruch ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter gerichtet. Aus den Ausführungen des BGH hierzu lassen sich über den Streitfall hinaus folgende Hinweise ableiten: