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  • 24.05.2011 | Modernisierungskosten

    Auch erstattete Eigenleistung des Mieters als Modernisierungskosten umlegbar

    von RA Holger Glaser, Nordkirchen

    Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration. Diese Kosten können auch gemäß § 559 Abs. 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter ihm die Aufwendungen gemäß § 554 Abs. 4 BGB erstattet hat (BGH 30.3.11, VIII ZR 173/10, Abruf-Nr. 111309).

     

    Sachverhalt

    Nach Ankündigung des Einbaus von Wasserzählern und einer hierauf gründenden Mieterhöhung (2,28 EUR monatlich) verlangten die beklagten Mieter für die durch die beabsichtigte Maßnahme erforderlich werdende Neutapezierung ihrer erst kürzlich renovierten Küche (Eigenleistung) einen Vorschuss (144,30 EUR). Die Klägerin zahlte den geforderten Betrag und baute den Wasserzähler ein. Anschließend legte sie die Gesamtkosten (160,07 EUR für den Einbau des Wasserzählers und 144,30 EUR Tapezierkostenvorschuss) gemäß § 559 Abs. 1 BGB um (2,79 EUR). Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag zahlten die Beklagten nicht. Die Zahlungsklage der Vermieterin hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe:

    Gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nach der Durchführung baulicher Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder - wie hier durch den Einbau von Wasserzählern - nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken, die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.  

     

    Zu den Kosten baulicher Modernisierungsmaßnahmen zählen auch Aufwendungen für Tapezierarbeiten, die erforderlich werden, weil die vorhandene, an sich noch nicht erneuerungsbedürftige Dekoration durch die Bauarbeiten beschädigt worden ist. Dabei handelt es sich nicht um allgemeinen, unabhängig von der Modernisierung anfallenden und damit nicht auf den Mieter umlagefähigen Instandsetzungsaufwand.