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  • 01.08.2007 | Mietvertrag

    Neues zur Schriftform

    Die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der künftigen Übergabe der Mietsache beginnt, steht der Wahrung der Schriftform des § 566 a.F. BGB nicht entgegen (BGH 2.5.07, XII ZR 178/04, Abruf-Nr. 071877).

     

    Die Vereinbarung in einem Vorvertrag, dass ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden soll, unterliegt nicht dem Formerfordernis des § 566 a.F. BGB. Sie verpflichtet die Parteien aber zur Mitwirkung am Zustandekommen des schriftlichen und damit der Form des § 566 a.F. genügenden Hauptvertrags (BGH 7.3.07, XII ZR 40/05, Abruf-Nr. 071592).

     

    Sachverhalt zu BGH 2.5.07, XII ZR 178/04

    Die Beklagte hat von den Rechtsvorgängern der Kläger noch zu errichtende Räume zum Betrieb einer Apotheke gemietet. § 1 des Mietvertrags lautet:  

     

    Die streitgegenständlichen Klauseln zu BGH 2.5.07, XII ZR 178/04

    Die Lage und Nutzung des Mietobjekts und der vorgenannten Grundstücke ergeben sich aus dem beiliegenden Lageplan, der Vertragsbestandteil ist (Anlage 2) ... An den Mieter werden 119 qm Nettogrundrissfläche (gem. DIN 277) im Erdgeschoss, Bereich P. Straße, vermietet. Die an den Mieter vermieteten Flächen sind in dem beiliegenden Grundriss gekennzeichnet, der ebenfalls Vertragsbestandteil ist (Anlage 3) ... Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Übergabe des bezugsfertigen Mietobjekts folgt, voraussichtlich am 1.10.93. Das Mietverhältnis wird für 15 Jahre Festmietzins (lies: Festmietzeit ) abgeschlossen …  

     

    Ferner ist bestimmt, dass die Übergabe des Objekts in einem Protokoll festzuhalten ist. Das OLG Dresden (ZMR 05, 41) hat auf Widerklage der Beklagten festgestellt, dass das Mietverhältnis durch ihre Kündigung vom 14.11.02 zum 30.6.03 beendet worden sei. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.