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  • 09.11.2010 | Mietprozess

    Kein Teilurteil bei Zusammentreffen von Feststellungsklage und Widerklage

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Über die Klage eines Mieters auf Feststellung, dass sein Mietverhältnis durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden ist, kann nicht durch Teilurteil entschieden werden, wenn der Vermieter widerklagend Miete für die Zeit vor oder nach dem angeblichen Beendigungstermin begehrt (BGH 21.1.09, XII ZR 21/07, Abruf-Nr. 090878).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Untermietvertrag der Parteien durch fristlose Kündigung vom 7.6.00 wegen unzureichenden Brandschutzes der zum Betrieb eines Baumarkts vermieteten Räume beendet worden ist. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung rückständiger Untermiete bis einschließlich 12/01 (1.119.532,92 EUR). Das OLG hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil zurückgewiesen, soweit das LG antragsgemäß die Beendigung des Untermietverhältnisses festgestellt hat. Die Entscheidung über die Widerklage hat es dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 301 ZPO hat das Gericht durch Teilurteil zu entscheiden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Ein Teilurteil darf insoweit aber nur erlassen werden, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlussurteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet. Das heißt: Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil muss ausgeschlossen sein (BGH NJW 90, 2669). Für die Annahme einer Divergenzgefahr genügt die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug (BGH, a.a.O.; NJW 89, 2821).  

     

    Folge: Ein Teilurteil darf daher nur ergehen, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht besteht (BGH DWW 07, 66; NZM 08, 280). Hieran gemessen wird ein unzulässiges Teilurteil insbesondere angenommen, wenn Klage und Widerklage von derselben Vorfrage abhängen (BGH NJW-RR 05, 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 301, Rn. 9a).