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  • 28.05.2008 | Mietminderung

    Subjektiver Mangelbegriff i.S.d. § 536 BGB: Die vier häufigsten Problemgruppen

    von RiAG Dr. Ulrich Schumacher, Dortmund

    Theoretisch ist bei der Bestimmung des Mangelbegriffs i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB alles ganz einfach. Es besteht Konsens, dass die Tauglichkeit der Mietsache gerade zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert sein muss. Dennoch ergeben sich in der Praxis immer wieder gleich gelagerte Probleme, die sich in vier Fallgruppen unterteilen und wie folgt lösen lassen.  

     

    Subjektiver Mangelbegriff

    Ein Sachmangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn  

     

    • die Ist-Beschaffenheit, also der tatsächliche Zustand der Mietsache, von
    • dem vom Vermieter vertraglich geschuldeten Zustand („vertragsgemäß“ i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB = Soll-Beschaffenheit) nachteilig abweicht (st. Rspr., vgl. etwa BGH WuM 00, 593; WuM 04, 336; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl., § 536 Rn. 2).

     

    Zum Verständnis dieses subjektiven Mangelbegriffs ist Folgendes überaus wichtig: