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  • 01.07.2006 | Mietgebrauch

    Schlussstrich unter Unterlassungsansprüche von Mietern gegen Mobilfunksendeanlagen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Dem Mieter von Wohnraum steht ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage nach derzeitigen Erkenntnissen nicht zu, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektro-magnetische Felder nicht überschreitet (BGH 15.3.06, VIII ZR 74/05, GE 06, 195, Abruf-Nr. 061353).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Mieter einer im Haus des Beklagten gelegenen Dachgeschosswohnung. Der Kläger zu 2) ist bettlägerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen. 1999 gestattete der Beklagte der Streithelferin gegen ein Nutzungsentgelt, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunksendeanlage einzurichten. Hierfür erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die notwendigen Standortbescheinigungen. Die Kläger haben vom Beklagten verlangt, Einrichtung und Betrieb der Mobilfunksendeanlage zu unterlassen. Auf die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende AG-Urteil hat das LG (GE 05, 547) die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger war erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Der Vermieter ist gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Hieraus kann sich zu Gunsten des Mieters ein von diesem zu beweisender Unterlassungsanspruch auf mietvertraglicher Grundlage ergeben, wenn die Wohnung diesen Anforderungen nicht genügt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung eine vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist, kommt es in erster Linie auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der gemieteten Wohnung – wozu auch Einwirkungen durch Immissionen gehören können –, ist die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen geschuldet (BGH MK 05, 7, Abruf-Nr. 042860).  

     

    Streiten die Parteien über die von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Immissionen, kommt insoweit die 26. BImSchV in Betracht, die die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder regelt. Es entspricht einem weitgehenden Konsens, dass eine Mietwohnung keinen Sachmangel i.S.d. § 536 BGB aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet (LG Freiburg GE 05, 547; LG Berlin NZM 03, 60; LG Karlsruhe DWW 04, 57; MüKo/Schilling, BGB, 4. Aufl., Vor § 535 Rn. 60; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536 Rn. 20).