Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2007 | Mieterrechte

    Kann der Mieter Aufwendungsersatz für die Bepflanzung des Grundstücks verlangen?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrags, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann (BGH 13.6.07, VIII ZR 387/04, Abruf-Nr. 072309).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Die Kläger waren über 20 Jahre Mieter eines Einfamilienhauses der Beklagten in Görlitz. Die zum Gebäude gehörenden unbepflanzten Freiflächen durften die Kläger gemäß Mietvertrag nach individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn gestalten. Hinsichtlich baulicher Veränderungen bestimmt der Mietvertrag, dass der Mieter die Anlagen bei Auszug dem Vermieter oder nachfolgenden Mieter gegen angemessene Werterstattung übergibt oder sie aus der Mietsache entfernt. Die Klage auf Aufwendungsersatz wegen der von den Klägern angepflanzten Bäume und Sträucher, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können, hatte in den Instanzen Erfolg. Auf Revision der Beklagten hat der BGH die Klage abgewiesen.  

     

    Der Mietvertrag sieht nicht vor, dass der Mieter den Ersatz von Aufwendungen für die Gestaltung der Freiflächen verlangen kann. Lediglich hinsichtlich baulicher Veränderungen sind die o.g. Regelungen getroffen. Bei den Anpflanzungen auf den Freiflächen handelt es sich nicht um bauliche Veränderungen in diesem Sinne. Denn darunter sind – ebenso wie bei §§ 111 und 112 ZGB, deren Wortgebrauch der Mietvertrag übernimmt – nur Veränderungen am Baukörper der Wohnung zu verstehen (Kommentar zum ZGB [1985], § 111 ZGB Anm. 1; Zivilrecht, Lehrbuch [1981], S. 305).  

     

    Dass der Mietvertrag dem Mieter die Gestaltung der Freiflächen nach seinen individuellen Wünschen gestattet, insoweit aber – im Gegensatz zu baulichen Veränderungen – keinen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz vorsieht, lässt bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung auf den Willen der Parteien schließen, dass die Kläger die Kosten für die Gestaltung der Freiflächen selbst tragen und Ansprüche der Kläger auf den Ersatz von Aufwendungen insoweit ausgeschlossen sein sollen. Denn es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Vermieter, der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen und in dessen eigenem Interesse zu verändern, auch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter die Aufwendungen hierfür zu ersetzen.