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  • 27.03.2008 | Messestand

    Vermietungsbedingungen auf dem Prüfstand

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    1. Die Annahmefrist in den Teilnahmebedingungen für die Anmietung eines Messestandplatzes „Der Veranstalter unterbreitet dem Aussteller auf seine Anmeldung hin einen Platzierungsvorschlag (Standangebot), dessen Bestätigung durch den Aussteller erst das Vertragsangebot darstellt. Die Annahme dieses Angebots erfolgt durch die Zulassung des Veranstalters, die bis zu Beginn der Veranstaltung erfolgen kann“ hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.  
    2. Der Mieter eines Messestandes, der sich grundlos weigert, den Mietvertrag zu erfüllen, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters, der den Messestand wegen dieser vertragswidrigen Weigerung des Mieters weitervermietet hat, auf § 537 Abs. 2 BGB beruft.  
    (BGH 19.12.07, XII ZR 13/06, n.v., Abruf-Nr. 080530).  

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte hatte sich für eine von der Klägerin in 10/03 organisierte Fachmesse angemeldet. Die im Ls. zu 1 genannten AGB waren Vertragsgegenstand. In ihrem Terminplan hatte die Klägerin darauf hingewiesen, sie würde die Zulassungserklärungen erst ab 23.6.03 versenden. Die AGB verpflichteten den Aussteller zudem, an der Messe teilzunehmen und den Stand während deren Dauer zu betreiben. Für den Fall, dass der Stand auch am letzten Aufbautag nicht bezogen war, durfte die Klägerin hierüber anderweitig verfügen. § 537 Abs. 2 BGB war ausgeschlossen. Die Parteien streiten darüber, ob ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist und ob die Mietzinspflicht der den Standplatz nicht beziehenden Beklagten durch die unentgeltliche Überlassung an andere Aussteller untergegangen ist.  

     

    Praxishinweis zu Leitsatz 1

    Die in den Teilnahmebedingungen der Klägerin vorbehaltene Annahmefrist hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Hierbei kommt dem im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nach § 310 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar geltenden Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu. Der Aussteller wird, indem er bis Messebeginn im Unklaren gelassen wird, ob er ausstellen kann, unangemessen benachteiligt. Denn er muss rechtzeitig vorbereitende, i.d.R. Kosten verursachende Dispositionen treffen, die bei Nichtannahme des Angebots durch den Veranstalter vergeblich sind. Gegen dieses schutzwürdige Interesse des Ausstellers an ausreichender Vorbereitungszeit und Planungssicherheit verstößt die Klausel, ohne dass dies durch ein entsprechendes Interesse des Messebetreibers gerechtfertigt ist.  

     

    Damit hing ein wirksamer Vertragsschluss gemäß § 306 Abs. 2 BGB davon ab, ob die Klägerin mit ihrer Zulassungserklärung vom 26.6.03 die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Danach kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH NJW 96, 919). Für die Annahme eines schriftlichen Mietvertrags wird i.d.R. eine Annahmefrist von zwei bis drei Wochen für ausreichend erachtet (KG ZMR 07, 781; OLG Naumburg ZMR 05, 538; OLG Dresden NZM 04, 826). Diese war hier deutlich überschritten. Obwohl zwischen dem Standangebot der Beklagten vom 16.5.03 und dem Zugang der Zulassungserklärung vom 26.6.03 am 2.7.03 ein Zeitraum von mehr als acht Wochen lag, sieht der BGH die Annahmefrist unter Hinweis auf BGH LM § 147 Nr. 1 gewahrt. Danach gehören zu den regelmäßigen Umständen i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB auch solche verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste.