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  • 28.07.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BGH und OLG-Rechtsprechung, hier zu Schriftformerfordernis, Betriebseinstellung und WEG.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu Schriftform, Betriebseinstellung und WEG

    Schriftformerfordernis - OLG München 10.12.08, 7 U 4433/08, Abruf-Nr. 092366  

    Für die Einhaltung der Schriftform nach § 550 BGB genügt es, wenn die wesentlichen mietvertraglichen Vereinbarungen bestimmbar sind. Im Hinblick auf den Mietgegenstand reicht es damit aus, wenn sich aus der Vertragsurkunde und den tatsächlichen Gegebenheiten des vermieteten Objekts erkennbar, eindeutig und nachvollziehbar erschließen lässt, welche Räumlichkeiten zur Nutzung überlassen wurden. Will der Vermieter die vorzeitige Kündigung eines auf 10 Jahre geschlossenen Mietvertrags auf das Fehlen der Schriftform nach § 550 BGB stützen, trägt er die Beweislast für den Mangel der Schriftform. Hat er durch einen von ihm selbst vorgenommenen Umbau der Mietsache die Prüfung der eindeutigen Bestimmbarkeit des Mietobjekts aufgrund der Gegebenheiten vor Ort unmöglich gemacht, bleibt er beweisfällig mit der Folge, dass er den Anspruch auf Räumung und Herausgabe nicht auf die vorzeitige Kündigung stützen kann.  

     

    Betriebseinstellung des Ankermieters - OLG Düsseldorf 12.2.09, I-10 U 142/08, Abruf-Nr. 092367  

    Im Gewerbemietraumrecht trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko bezüglich der Mietsache. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, gilt dies auch für den Mieter einer Bäckereifiliale in einem aus dieser, einem Lebensmitteldiscounter als Ankermieter und einer Metzgerei bestehenden Einkaufszentrum. Das selbe gilt, wenn der Ankermieter seinen Geschäftsbetrieb als Lebensmitteldiscounter faktisch einstellt und an seiner Stelle einen Restpostenanbieter etabliert. Hier kann sich allenfalls eine Kündigungsmöglichkeit aus § 313 Abs. 3 S. BGB ergeben.  

     

    WEG Gewährleistungsansprüche - BGH 28.05.09, VII ZR 206/07, Abruf-Nr. 092234  

    Ein Beschluss, durch den eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre vermeintliche Verwalterin - eine GbR, die nicht wirksam zur Verwalterin bestellt werden kann - zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen betreffend das Gemeinschaftseigentum ermächtigt, ist interessengerecht dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt wird.  

     

    WEG Kündigung eines Mieters - OLG Düsseldorf 21.10.08, 3 Wx 240/07, Abruf-Nr. 092368  

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine Kompetenz, sich im Wege eines Mehrheitsbeschlusses einen vom Gesetz nicht gegebenen Anspruch gegen einen einzelnen Eigentümer zu verschaffen. Ein entsprechender Beschluss wäre nichtig. Daher ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob durch den Mehrheitsbeschuss nicht lediglich die gerichtliche Verfolgung eines bereits gesetzlich bestehenden Anspruchs vorbereitet werden soll. Ein vermietender Wohnungseigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Mieter, der von dem vermieteten Sonder- und Gemeinschaftseigentum in unzulässiger Weise Gebrauch macht und dadurch die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und notfalls das Mietverhältnis so schnell wie möglich zu beenden. Ausnahmsweise kann sich der Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf eine Kündigung des Mietverhältnisses mit anschließender möglicher Räumungsklage als einzig geeignete Maßnahme richten.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 144 | ID 128685