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  • 03.01.2011 | Kündigungsschreiben

    Kein Ersatz überflüssiger Anwaltskosten: Großvermieter muss selbst kündigen

    In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt muss der Mieter nicht erstatten (BGH 6.10.10, VIII ZR 271/09, Abruf-Nr. 103972).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über zahlreiche Mietwohnungen verfügt. Sie erklärte mit Anwaltsschreiben die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs und forderte die Beklagten zur Räumung der Wohnung auf. Ihre Klage auf Erstattung der ihr hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten (402,82 EUR) war in allen Instanzen erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin als gewerbliche Großvermieterin hätte das Kündigungsschreiben selbst abfassen können. Durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts hat sie ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt.  

     

    Der Geschädigte kann nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 86, 2243). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagten befanden sich unzweifelhaft mit zwei Monatsmieten in Verzug, sodass eine hierauf gestützte Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB absolut gerechtfertigt war. Ob die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist unerheblich. Maßgeblich ist insoweit nur, ob der Vermieter anwaltlicher Hilfe bei der Abfassung des Kündigungsschreibens bedarf. Dies ist für jeden Vermieter objektiv zu bestimmen. Bei einem gewerblichen Großvermieter - wie hier - bedarf es keiner anwaltlichen Hilfe bei der Abfassung eines auf Zahlungsverzug gestützten Kündigungsschreibens, da es ohne Weiteres durch das kaufmännische Personal gefertigt werden kann.