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  • 01.06.2005 | Kündigung

    Kündigungsfrist: Der Samstag ist ein Werktag

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Der Sonnabend ist bei der Berechnung der so genannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags nach § 573c Abs. 1 BGB zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen, weil er ein Werktag i.S. der gesetzlichen Regelung ist (BGH 27.4.05, VIII ZR 206/04, n.v., Abruf-Nr. 051396).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Der Mietvertrag sah vor, dass sich das zunächst bis zum 31.8.01 befristete Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 3.6.02. Dieses ging am 5.6.02, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Sie bestätigte die Kündigung zum 31.8.03. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31.8.02, zahlte aber die Miete bis 1/03. Ihre Klage auf Rückzahlung der seit 09/02 gezahlten Miete war in drei Instanzen erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung der Miete hätte der Klägerin nur zugestanden, wenn ihre Kündigung das Mietverhältnis bereits zum 31.8.02 beendet hätte. Das setzte voraus, dass der Beklagten das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag im Juni 02 zugegangen wäre. Der BGH hat dies verneint.  

     

    Nach § 573c Abs. 1 S. 1 BGB (§ 565 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.), der insoweit im Mietvertrag inhaltsgleich wiederholt ist, ist die Kündigung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter an. Sie war verspätet, wenn der Samstag bei der Berechnung der so genannten Karenzzeit von drei Werktagen mitzuzählen war, denn der 5.6.02 war dann bereits der vierte Werktag, während die Kündigung ohne Einbeziehung des Samstags fristgerecht gewesen wäre.