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  • 01.08.2007 | Kündigung

    Altfristen gelten auch für Schuldbeitritt nach 31.8.01

    Haben die Beteiligten nach dem 31.8.01 den Beitritt eines weiteren Mieters zu einem im Übrigen unverändert fortbestehenden Wohnraummietvertrag vereinbart, wirkt eine vor Inkrafttreten des MietRRefG wirksam formularvertraglich vereinbarte Regelung der Kündigungsfristen auch gegenüber dem Beitretenden, wenn die Kündigung vor dem 1.6.05 zugegangen ist (BGH 7.2.07, VIII ZR 145/06, Abruf-Nr. 071130).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte zu 1) ist seit 9/91 Mieterin einer Wohnung der Kläger. Der Mietvertrag lautet auszugsweise:  

     

    Die streitgegenständlichen Klauseln zu BGH 7.2.07, VIII ZR 145/06

    Das Mietverhältnis beginnt am 1.11.91 und endet am 30.9.95. Es verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist. Die Kündigungsfrist beträgt  

    • 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,
    • 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,
    • 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,
    • 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.
     

    Durch schriftlichen Nachtrag von 6/02 trat die Beklagte zu 2) als weitere Mieterin in den sonst unverändert fortbestehenden Mietvertrag ein. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis am 22.12.03 zum 31.3.04. Die Klage auf Zahlung der Mieten für 5 und 6/04 war in allen Instanzen erfolgreich.  

     

    Praxishinweis