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  • 01.06.2006 | Im Brennpunkt

    Betriebskosten und Überlassung von Belegkopien: So geht die Praxis mit dem neuen BGH-Urteil um

    In MK 06, 80, haben wir über das umstrittene Urteil des BGH vom 8.3.06 berichtet, das dem Mieter den Anspruch versagt, vom Vermieter Überlassung von Kopien der Abrechnungsbelege über die Betriebskostenabrechnung zu verlangen (VIII ZR 78/05, Abruf-Nr. 060768). Vielmehr verweist der BGH den Mieter auf sein Recht auf Einsichtnahme. Obwohl dem ersten Anschein nach vermieterfreundlich, sorgt die Entscheidung bei unseren Lesern für großen Unmut. Es wird befürchtet, dass Mieter nun in stundenlanger Kleinarbeit im Büro des Vermieters sitzen und Hunderte von Belegen sichten und abschreiben müssen, um sie dann zu Hause in Ruhe auszuwerten. Oder darf der Mieter sein Faxgerät, einen mobilen Kopierer oder einen Scanner mit zum Vermieter bringen? Was gilt, wenn der Vermieter dem Mieter untersagt, seinen Stromanschluss zu benutzen? Kann der Mieter dies erzwingen? Und wie ist die vom BGH implizierte Erläuterungspflicht des Vermieters in der Praxis wirtschaftlich vertretbar umzusetzen?  

     

    In MK 06, 81, haben wir Vermietern empfohlen, Mietern die gewünschten Kopien gegen Kostenerstattung zu überlassen, oder sie einzuscannen bzw. auf CD-ROM zu brennen und so pragmatisch und mit minimalem Aufwand auf die BGH-Entscheidung zu reagieren. Bevorzugen Sie eine andere Vorgehensweise? Schildern Sie uns Ihre konkrete Lösung dieses Dilemmas. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Mietrecht kompakt“, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-80, E-Mail: mk@iww.de.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 97 | ID 88648