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  • 01.06.2005 | Gewerberaummiete

    Vorenthaltung der Geschäftsräume: Ansprüche auf Nutzungsentschädigung richtig geltend machen

    von Dr. Hans-Herbert Gather, Meerbusch

    Nach § 546a Abs. 1 BGB kann der Vermieter von Geschäftsräumen, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, für die Zeit der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten.  

     

    Diese Ansprüche stehen dem Vermieter zu

    Gibt der Mieter die Räume verspätet zurück, muss er von vornherein eine Entschädigung mindestens in Höhe der Miete zahlen, die die Parteien vereinbart haben. Ist die ortsübliche Vergleichsmiete höher als die vereinbarte Miete, hat der Vermieter vom Zeitpunkt der Vorenthaltung an einen Anspruch auf die Vergleichsmiete (BGH DWW 99, 324). Das Entstehen dieses Anspruchs bedarf keiner entsprechenden Erklärung des Vermieters (Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 546a Rn. 1).  

     

    Praxishinweis: Es empfiehlt sich, dass der Vermieter vor Ausübung des Wahlrechts feststellt, welche der Mieten für ihn günstiger ist. Er ist an die einmal getroffene Wahl gebunden (Herrlein/Kandelhard, a.a.O., Rn. 26).