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  • 21.04.2011 | Fristlose Kündigung

    Gesundheitsgefährdung: In diesen Fällen ist eine fristlose Kündigung erfolgreich

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Die fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung bereitet oft Schwierigkeiten. Reichen die Beeinträchtigungen aus, ist eine Abmahnung erforderlich und wie muss die Kündigung erfolgen? Der folgende Beitrag zeigt, was es bei diesem speziellen Kündigungsgrund zu beachten gilt.  

    Gesetzliche Regelung

    § 569 Abs. 1 BGB dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse der Volksgesundheit. Er ist zwingend, abweichende Vereinbarungen sind nichtig. Dies gilt sowohl für Individualvereinbarungen als auch für AGB-Klauseln. Die Gesundheitsgefährdung erfasst nicht nur Wohnräume, es kann sich auch um andere nach ihrer Zweckbestimmung zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume handeln.  

     

    Beispiel

    Es kann sich um Büroräume, eine Gaststätte oder das Wartezimmer eines Arztes handeln (OLG Koblenz NJW-RR 72, 1228).  

     

    Erheblichkeit  

    Die Gesundheitsgefährdung, die mit der Benutzung der Räume verbunden ist, muss erheblich sein. Eine Schädigung muss jedoch noch nicht eingetreten sein (LG Mainz DWW 99, 295).