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  • 21.04.2011 | Formularmietvertrag

    Makler ist Abschlussgehilfe des Vermieters

    1. Die Klausel in einem Wohnraummietvertrag „Bei Durchführung der Schönheitsreparaturen darf der Mieter nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters von einer üblichen Ausführungsart abweichen“ ist intransparent und auch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.  
    2. Vorformulierte Vertragsbedingungen sind auch vom Vermieter gestellt, wenn er bei Abschluss des Vertrags ein Vertragsformular des von ihm beauftragten Maklers verwendet hat (BGH 14.12.10, VIII ZR 143/10, Abruf-Nr. 111353).  

     

    Praxishinweis zu Leitsatz 1

    Schönheitsreparaturklauseln, die dem Mieter während der laufenden Mietzeit eine Dekoration der Wohnung in einer bestimmten Weise vorschreiben, sind wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Grund: Sie schränken den Mieter ohne ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ein und benachteiligen ihn hierdurch unangemessen. Unwirksam sind danach:  

     

    Übersicht: Diese Schönheitsreparaturklauseln sind unwirksam
    • Der Mieter darf bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen (BGH MK 07, 100, Abruf-Nr. 071513).
    • Der Mieter ist verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“ (BGH MK 08, 178, Abruf-Nr. 082205).
    • Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: ... das Weißen der Decken und Oberwände (BGH MK 09, 199, Abruf-Nr. 093515).
    • Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium-, und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren (BGH MK 10, 63, Abruf-Nr. 100636).
     

    Der BGH fügt dieser Rechtsprechung mit der im LS. 1 genannten Klausel eine weitere Variante zu. Die Klausel enthält in doppelter Weise eine unangemessene Benachteiligung. Sie schränkt den Mieter in seiner privaten Lebensführung ein und ist zugleich durch die Verwendung der Floskel „übliche Ausführungsart“ intransparent. Der BGH hält daran fest, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei dieser Fallgestaltung komplett unwirksam ist.