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  • 28.06.2010 | Ehewohnung

    Ehewohnungssachen: So wirkt sich der neu geregelte § 1568a BGB mietrechtlich aus

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Die HausratsVO wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.09 (BGBl I, 1696) aufgehoben. Die materiell-rechtliche Behandlung der Ehewohnung nach der Scheidung ist nun in § 1568a BGB geregelt. Sie hat damit ihren Standort im Scheidungsfolgenrecht gefunden. Der folgende Beitrag zeigt, welche Auswirkungen diese Regelungen auf das Mietrecht haben.  

     

    Neuregelung

    Die Kernstruktur der HausratsVO wurde übernommen und in Anspruchsgrundlagen umgestaltet. Das Familiengericht entscheidet nicht mehr nach „billigem Ermessen“, sondern anhand von Anspruchsgrundlagen. Aus der „Wohnungszuweisung“ wurde die „Ehewohnungssache“. Das Verfahren ist in §§ 200 bis 209 FamFG geregelt. Es kann entweder als Scheidungsfolgesache im Verbund (beachte die neu eingeführte zweiwöchige Frist gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG!) oder als isoliertes Verfahren geführt werden.  

     

    § 1568a BGB regelt die endgültige Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung. Er gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartner (§ 17 LPartG) und nach Aufhebung der Ehe (§ 1318 Abs. 4 BGB), nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften und bei Auflösung der Ehe durch Tod. Der Begriff Ehewohnung ist weit auszulegen. Erfasst werden alle Räume, die die Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen benutzt haben oder die als gemeinsame Wohnung bestimmt waren, unabhängig von dem der Nutzung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Nicht erfasst werden ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzte Räume, auch wenn sie im gleichen Haus der Ehewohnung liegen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1568a Rn. 4 i.V. mit § 1361b Rn. 6).  

    Haben Ehegatten sich ganz oder teilweise wirksam über die Ehewohnung geeinigt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren (BT-Drucksache 16/6308, 249). Bei einer Teileinigung ist nur über den streitigen Teil zu entscheiden. Ein Streit über Wirksamkeit und Inhalt der Einigung ist als Vorfrage im Ehewohnungsverfahren von Amts wegen zu klären. Ein Streit über einen Anspruch aus der Vereinbarung ist sonstige Familiensache i.S. des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (Palandt/Brudermüller, a.a.O., Einf. § 1568a, Rn. 4). Machen die Ehegatten keine Ehewohnungssache anhängig, werden die das Mietverhältnis betreffenden Fragen oft erst im Rahmen des Kündigungs- oder des anschließenden Räumungsverfahrens geklärt.