Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | Der praktische Fall

    Kündigungsabmahnung: So ermitteln Sie den Wert

    Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Zur Vorbereitung einer fristlosen Kündigung hatte er im Auftrag des Vermieters V. dem Mieter M. ein Abmahnschreiben geschickt und darauf hingewiesen, dass M. in den letzten elf Monaten die Miete nur dreimal pünktlich und sonst nur mit erheblicher Verzögerung gezahlt hatte. Zudem war M. mit einer Miete gänzlich im Rückstand. Hiernach sprach V. selbst gegenüber M. die fristlose Kündigung aus. Die monatliche Miete beträgt 600 EUR zzgl. vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung von 100 EUR. Aus welchem Wert kann der Anwalt nun abrechnen?  

     

    Grundsatz: Interesse des Mandanten ist maßgeblich

    Um den Wert für die Gebührenberechnung zu ermitteln, ist in erster Linie auf das Interesse des Mandanten abzustellen. Dieses besteht darin, weitere Beeinträchtigungen infolge einer Nichtzahlung bzw. nicht fristgerechten Zahlung zu vermeiden. Das Interesse bei einem Abmahnschreiben zur Vorbereitung einer fristlosen Kündigung ist daher nicht identisch mit der Hauptsache. Insofern muss also zunächst der Wert der Hauptsache ermittelt werden, um dann einen angemessenen Abschlag vorzunehmen.  

     

    Wert der Hauptsache: Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung

    Der Wert für das Abmahnschreiben bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 3 ZPO. Da die außergerichtliche Tätigkeit in ein gerichtliches Verfahren übergehen kann, ist der Streitwert eines fiktiven gerichtlichen Verfahrens zugrunde zu legen. Denn wenn der Gegner aufgrund des anwaltlichen Schreibens keine Reaktion zeigt, besteht für den Vermieter die Möglichkeit, nach § 259 ZPO Klage wegen der Besorgnis der Nichterfüllung zu erheben. Die Anwendbarkeit dieser Norm – und daher das Rechtsschutzbedürfnis einer solchen Klage – erfordert nicht, dass die Forderungen bestritten werden. Es besteht auch bei permanent verspäteten Mietzahlungen ein berechtigtes Interesse des Vermieters daran, einen Titel auf künftige Leistung zu verlangen (AG Kerpen WuM 91, 438). Sonst müsste er sich über jede am 3. Werktag des Monats fällig werdende Mietzahlung einen neuen Titel beschaffen, mit dem Risiko, mit seinen Forderungen auszufallen.