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  • 01.04.2005 | Checkliste

    Die 13 wichtigsten BGH-Entscheidungen zum HeimG

    Angesichts zunehmender Überalterung der Bevölkerung stehen Heimverträge sei einigen Jahren verstärkt im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Zuletzt hat sich am 25.2.05 der Deutsche Mietgerichtstag mit der Thematik beschäftigt. Wegen der mit dem Abschluss von Heimverträgen verbundenen vielfältigen Rechtsprobleme gewinnt die Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage zunehmend an Bedeutung. Ihre Kenntnis ist für den Berater unerlässlich.  

     

    Checkliste: Die 13 wichtigsten BGH-Entscheidungen zum HeimG
    • BGH 3.2.05, III ZR 411/04, Abruf-Nr. 050577: Nach § 5 Abs. 3 S. 3 HeimG ist das Entgelt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung für jeden dieser Leistungsbestandteile im Heimvertrag aufzugliedern. In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 HeimG) dürfen die Entgelte für den Kostenblock „Unterkunft und Verpflegung“ ohne Aufgliederung aufgeführt werden (Anschluss an BGH NJW 02, 507).

     

    • BGH 4.11.04, III ZR 371/03, Abruf-Nr. 043247: Fehlt es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, wie das Verpflegungsentgelt abzurechnen ist, wenn die vertraglich vorgesehene Verpflegung wegen der Verabreichung von Sondennahrung nicht entgegengenommen werden kann, können mangels spezieller Regelung im HeimG ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zu Grunde gelegt werden, die bei einem gemischten Vertragstyp – wie es der Heimvertrag ist – den Schwerpunkt bilden.

     

    Im Hinblick auf den dienstvertraglichen Schwerpunkt (des hier zu beurteilenden Heimvertrags) ist § 615 S. 2 BGB von Bedeutung, nach dem sich der Dienstverpflichtete bei einer Nichtabnahme der Dienste den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen muss. Auch wenn das Heim nicht verpflichtet ist, seine Leistungen insgesamt individuell abzurechnen und der einzelne Bewohner Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnutzung nicht verlangen kann, ist keine Grundlage dafür ersichtlich, dem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus Gründen, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht entgegennehmen kann (BGH NJW 04, 1104).

     

    • BGH NJW 05, 147, Abruf-Nr. 042981: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Kündigung (§ 8 Abs. 5 HeimG) führt zu ihrer Unwirksamkeit. Die Pflicht, dem Heimbewohner bei Kündigung des Heimvertrags nach § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 HeimG eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachzuweisen (§ 8 Abs. 7 HeimG), wird durch eine wirksame Kündigung ausgelöst. Ihre Erfüllung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Erfüllung der Nachweispflicht ist materielle Voraussetzung für den Räumungsanspruch und seine Titulierung.

     

    • BGH NJW 04, 1104, Abruf-Nr. 040421: Die Ausgestaltung eines mit einem Versicherten der sozialen Pflegeversicherung abgeschlossenen Heimvertrags, der Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42und 43 SGB XI in Anspruch nimmt, bestimmt sich gemäß § 4e Abs. 1 HeimG in Bezug auf Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI. Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung, wenn der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird.

     

    • BGH ZEV 03, 291, Abruf-Nr. 031308: Bei einer Fortgeltungsvereinbarung nach dem bis zum 31.12.01 geltenden Recht ist der Erbe des verstorbenen Heimbewohners zur Zahlung des Heimentgelts unter Abzug ersparter Aufwendungen des Heimträgers verpflichtet. Der Anspruch ist nicht auf bestimmte Entgeltbestandteile (z.B. für Wohnraum und Investitionskosten) beschränkt.

     

    • BGH NZM 03, 613, Abruf-Nr. 030564: Bei einem Heimvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Miet-, Dienst- und Kaufvertrags zusammensetzt. Er bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile in dem Sinn zerlegt werden, dass auf die unterschiedlichen Anteile das jeweils entsprechende Vertragsrecht anzuwenden wäre. Der Heimvertrag ist dem Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Im Hinblick auf die gegenüber einer nach den Maßstäben der Pflegeversicherung aufgenommenen „erheblich Pflegebedürftigen“ (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) übernommenen Pflichten ist das der dienstvertragliche Bereich. Das durch einen Altvertrag begründete Dauerschuldverhältnis wird gemäß § 26 Abs. 1 HeimG n.F. mit Wirkung ab dem 1.1.02 dem neuen Recht unterstellt. Die Vorschrift gilt nicht für bereits in der Vergangenheit beendete und abgewickelte Verträge. § 4b Abs. 8 S. 3 HeimG i.d.F. v. 23.4.90, wonach sich der Träger des Heims ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, ist sinngemäß anzuwenden, wenn er nach dem Tod eines Bewohners während der zulässigen Dauer der Fortgeltung des Vertrags einen neuen Bewohner aufnimmt.

     

    • BGH NJW 01, 2971, Abruf-Nr. 050766: Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe „Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen“ hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.

     

    • BGH NJW 02, 507, Abruf-Nr. 050767: Zur Inhaltskontrolle von Rahmenverträgen, die in Heimverträge einbezogen werden.

     

    • BGH ZEV 96, 147: Für die Schenkung eines Bezugsrechts aus §§ 328, 331 BGB (hier: Sparguthaben) können im Hinblick auf das Sich-Gewähren-Lassen i.S. von § 14 Abs. 1 HeimG keine strengeren Anforderungen gelten als für letztwillige Verfügungen eines Heimbewohners. Hat die Erblasserin der Heimleitung von ihrer Verfügung zugunsten des Heims berichtet, ist diese gemäß § 14 Abs. 1 HeimG, § 134 BGB nichtig.

     

    • BGH ZEV 96, 145: Gegen § 14 HeimG bestehen jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Heimbewohner sind schon schutzwürdig, wenn sie sich aus vermeintlich moralischer Verpflichtung zu der Zuwendung an das Heim gedrängt fühlen und der Heimträger dies akzeptiert. Die dann durch § 14 HeimG bewirkte Grundrechtsbeschränkung ist durch den sozialen Schutzzweck gerechtfertigt.

     

    • BGH ZMR 95, 475: Verlangt der Träger eines Heims von einem Bewohner eine Erhöhung des Entgelts, ohne diese den Anforderungen des § 4c Abs. 3 HeimG entsprechend zu begründen, ist das Erhöhungsverlangen unwirksam. In diesem Fall fehlt für einen Anspruch auf Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims das Rechtsschutzbedürfnis, den der Bewohner im Rahmen einer Stufenklage auf Rückzahlung überzahlter Beiträge geltend macht.

     

    • BGH NJW-RR 95, 1272: § 14 Abs. 1 S. 1 HeimG a.F. erfasst nicht nur das Versprechen, sondern auch das Gewährenlassen von Vermögensvorteilen. Nach dem Gesetzeszweck – alte, pflegebedürftige Menschen sollen nicht ausgenutzt werden – könnte das Gewährenlassen eines Vermögensvorteils allenfalls nicht mehr von der Verbotsnorm erfasst sein, wenn mit der Zuwendung ein bereits vor Aufnahme in das Heim verbindliches Schenkungsversprechen erfüllt werden sollte. Ist das mangels notarieller Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB) nicht der Fall, steht es im Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim im freien Belieben des Heimbewohners, ob er seine vorgefasste Absicht in die Tat umsetzen will. Auch der Schutz dieser Entschließungsfreiheit wird vom Normzweck des § 14 Abs. 1 S. 1 HeimG a.F. erfasst.

     

    • BGH WPM 95, 816,: Kann der gemeinnützige und nach den vertraglichen Regelungen keine Gewinnerzielung anstrebende Heimträger durch schriftliche Erklärung die nach Selbstkosten berechneten Pflegesätze, Pflegezuschläge und die Vergütung für die vereinbarten Sonderleistungen erhöhen, soweit dies zur Deckung der Kosten erforderlich ist, legt er hierbei die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarung im Land Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde und ist das Heim berechtigt, die Erhöhung nachträglich mitzuteilen und den neuen Pflegesatz rückwirkend zu erheben. Soweit die Erklärung des Heims nur den Grund und nicht den Umfang der Erhöhung angeben kann, steht den Heimbewohnern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die Personal- und Sachkosten eines Heimplatzes zu.
     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 62 | ID 88569