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  • 21.02.2011 | BGH

    Mieterhöhungsverlangen bei öffentlichen Fördermitteln

    Die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB erfordert, dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zum Zweck der Wohnungsmodernisierung einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt. Ob öffentliche Fördermittel als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt werden, beurteilt sich grundsätzlich nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck. Werden Fördermittel undifferenziert zum Zweck der Instandsetzung und Modernisierung gewährt, muss dem Mieter mitgeteilt werden, wann der Vermieter welche Fördermittel zu welchem Zweck erhalten hat, um den Mieter in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls substantiierte Einwendungen gegen das Erhöhungsverlangen vorbringen zu können.  

    (BGH 19.1.11, VIII ZR 87/10)(Abruf-Nr. 110521)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 37 | ID 142295